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Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen bleiben Arbeitnehmer des Betriebs. Ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden.
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Die bei einem bestehenden Arbeitsvertrag kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung veranlasste zeitweise Aussetzung der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitnehmers (Arbeitsleistung) und des Arbeitgebers (Lohnzahlung) bei Weiterbestehen der Nebenpflichten.
Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen bleiben Arbeitnehmer des Betriebs. Ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden. Die Nebenpflichten und Arbeitnehmerrechte bestehen, angepasst an die jeweiligen tatsächlichen Umstände, fort (BAG v. 10.5.1989 - 6 AZR 660/87). Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, sind daher beispielsweise berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Betriebs teilzunehmen. Bei Teilnahme haben sie Anspruch auf Vergütung für entstandene Fahrtkosten und sonstiger Auslagen, die ihnen durch die Teilnahme entstanden sind. Die Kosten müssen verhältnismäßig sein (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88).
Die folgenden Anlässe begründen ein Ruhen von Arbeitsverhältnissen:
Ein Arbeitsverhältnis kann auch ruhen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung (z. B. Sabbatical) vereinbart wird.
Das ruhende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Daraus folgt, dass ein Betriebsratsmitglied, das sich z. B. in Elternzeit befindet, zu den Betriebsratssitzungen regelmäßig einzuladen ist (§ 29 Abs. 2 BetrVG), es sei denn, es erklärt, dass es während der Elternzeit zeitweilig verhindert ist, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied regelmäßig einzuladen. Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind (BAG 8.2.1977 - 1 ABR 124/74).
§ 1 Abs. 1 u. 4 ArbPlSchG, §§ 15 bis 19 BÈEG, §§ 1 bis 3 PflegeZG, § 1 EÜG
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