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Ruhende Arbeitsverhältnisse

Ruhende Arbeitsverhältnisse

Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen bleiben Arbeitnehmer des Betriebs. Ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden.

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Begriff

Die bei einem bestehenden Arbeitsvertrag kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung veranlasste zeitweise Aussetzung der wechselseitigen Hauptpflichten des Arbeitnehmers (Arbeitsleistung) und des Arbeitgebers (Lohnzahlung) bei Weiterbestehen der Nebenpflichten.

Erläuterung

Aussetzung der Hauptpflichten

Arbeitnehmer in ruhenden Arbeitsverhältnissen bleiben Arbeitnehmer des Betriebs. Ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung wird jedoch für die Dauer des ruhenden Arbeitsverhältnisses ausgesetzt. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber von seiner Hauptpflicht zur Lohnzahlung entbunden. Die Nebenpflichten und Arbeitnehmerrechte bestehen, angepasst an die jeweiligen tatsächlichen Umstände, fort (BAG v. 10.5.1989 - 6 AZR 660/87). Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, sind daher beispielsweise berechtigt, an Betriebsversammlungen ihres Betriebs teilzunehmen. Bei Teilnahme haben sie Anspruch auf Vergütung für entstandene Fahrtkosten und sonstiger Auslagen, die ihnen durch die Teilnahme entstanden sind. Die Kosten müssen verhältnismäßig sein (BAG v. 31.5.1989 – 7 AZR 574/88).

Anlässe

Die folgenden Anlässe begründen ein Ruhen von Arbeitsverhältnissen:

  • Elternzeit: Arbeitnehmer sowie Personen in Berufsausbildung können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie ihr eigenes oder ein auf- oder angenommenes Kind selbst betreuen und erziehen sowie mit ihm in einem Haushalt leben. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§§ 15 bis 21 BEEG).
  • Pflegezeit: Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), um für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Zur längerfristigen Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung (Pflegezeit) können Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Monaten freigestellt werden (§ 3 PflegeZG).
  • Freiwilliger Wehrdienst: Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst (§ 54 WpflG). Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes ruht das Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1  WpflG i. V. m. § .16 Abs. 7 ArbPlSchG).

Ein Arbeitsverhältnis kann auch ruhen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung (z. B. Sabbatical) vereinbart wird.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das ruhende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Daraus folgt, dass ein Betriebsratsmitglied, das sich z. B. in Elternzeit befindet, zu den Betriebsratssitzungen regelmäßig einzuladen ist (§ 29 Abs. 2 BetrVG), es sei denn, es erklärt, dass es während der Elternzeit zeitweilig verhindert ist, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied regelmäßig einzuladen. Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind (BAG 8.2.1977 - 1 ABR 124/74).

Rechtsquellen

§ 1 Abs. 1 u. 4 ArbPlSchG, §§ 15 bis 19 BÈEG, §§ 1 bis 3 PflegeZG, § 1 EÜG

Seminare zum Thema:
Ruhende Arbeitsverhältnisse
Der HR-Spezialist im Betriebsrat
Arbeitsrecht Teil III
Direktionsrecht und Versetzung: Was darf der Arbeitgeber?
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