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Ruhepausen im Betrieb sind Zeiträume, in denen Arbeitnehmer von ihrer Arbeit vorübergehend entlastet werden, um sich zu erholen und Energie zu tanken. Sie dienen der Erhaltung der Arbeitskraft und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Ruhepausen können gesetzlich vorgeschrieben sein und regeln beispielsweise die Mindestdauer und -häufigkeit von Pausen während der Arbeitszeit.
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Im Voraus festzulegende, unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten, noch sich dafür bereit zu halten braucht (BAG v. 22.7.2003 - 1 ABR 28/02).
Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von dreißig Minuten oder sind zwei Ruhepausen von jeweils 15 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten Ruhepause, die ebenfalls in 15-Minuten-Pausen aufgeteilt werden können, vorgeschrieben (§ 4 ArbZG).
Der Begriff „Ruhepause“ umfasst die Pausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Pausen (z. B. Lärmpausen, Bildschirmpausen) sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift (BAG vom 28. Juli 1981 -- 1 ABR 65/79). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus festliegt. Spätestens bei ihrem Beginn sollte auch die Dauer der Pause bekannt sein. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause. Der Arbeitnehmer muss sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten (BAG v. 22.7.2003 - 1 ABR 28/02). Der Arbeitnehmer kann frei darüber entscheiden, wie er diese Zeit verbringen will. Das Recht, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können, kann eingeschränkt werden (BAG v. 21.8.1990 - 1 AZR 567/89). Ausnahmeregelungen gelten für Schichtarbeit und Verkehrsbetriebe (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird § 11 Abs. 1 bis 3 JArbSchG).
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Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht dieser Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Dauer als auch die Lage der Pausen. Es schließt auch das entsprechende Initiativrecht des Betriebsrats mit ein.
Ist die Zeit einer solchen Freistellung auf Grund besonderer vertraglicher oder tariflicher Bestimmungen zu vergüten (z. B. Pausen bei Bildschirmarbeit, § 5 BildscharbV), ist das Mitbestimmungsrecht auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage beschränkt. Ein Initiativrecht zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen und zur Festlegung ihrer Dauer kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, da sonst der Betriebsrat entsprechend lange Pausenzeiten durchsetzen und damit den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen könnte, was nicht in seiner Zuständigkeit liegt. Dementsprechend sind weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen im Sinne des Mitbestimmungsrechts anzusehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte (BAG v. 1.7.2003 - 1 ABR 20/02).
Eine Betriebsvereinbarung, die den Arbeitnehmern untersagt, während der gesetzlich vorgeschriebenen halbstündigen Mittagspause den Betrieb zu verlassen, ist zulässig. Diese Regelungen betreffen mitbestimmungspflichtige Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG). Sie verstoßen dann nicht gegen die beiderseitige Verpflichtung von Arbeitgeber und Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), wenn nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen Interessen die Interessen des Arbeitgebers und der übrigen Arbeitnehmer an einer Aufenthaltsbeschränkung während der Pause die von Arbeitnehmern am Verlassen des Betriebsgeländes überwiegen (BAG v. 21.8.1990 - 1 AZR 567/89).
§ 4 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BetrVG
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