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Lexikon
Sachverständiger

Sachverständiger

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Unter einem Sachverständigen versteht man eine fachlich qualifizierte Person oder Institution, die über spezifisches Wissen und Expertise in einem bestimmten Sachgebiet verfügt. Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen hinzuziehen, um eine fundierte Beurteilung oder Gutachten zu bestimmten betrieblichen Fragen einzuholen, beispielsweise zu Themen wie Arbeitszeitgestaltung, Arbeitsplatzsicherheit oder betriebliche Umstrukturierungen. Die Einschätzung des Sachverständigen unterstützt den Betriebsrat bei der Entscheidungsfindung und trägt zur Stärkung seiner Position bei Verhandlungen oder Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberseite bei.

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Begriff

Externe, weder dem Betrieb noch dem Unternehmen angehörende Person, die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermittelt, damit er die ihm obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe im Einzelfall sachgerecht erfüllen kann (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anspruchsgrundlagen

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Für die erforderliche Hinzuziehung eines Sachverständigen trägt der Arbeitgeber die Kosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für den Wirtschaftsausschuss (§ 108 Abs. 2 BetrVG). Durch Hinzuziehung eines Sachverständigen sollen dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermittelt werden, die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorrat zu vermitteln. Dies ist durch Schulungen der Betriebsratsmitglieder zu erreichen.

Sachverständige

Als Sachverständige kommen außer Rechtsanwälten Technologieberater, Arbeitsmediziner, Gefahrstoffexperten, Bilanzsachverständige usw. in Betracht. Auch Gewerkschaftssekretäre können als Sachverständige tätig sein, soweit ihre Tätigkeit über die beratende Funktion bei Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen hinausgeht. Keine Sachverständigentätigkeit ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorfeld eines Beschlussverfahrens sowie die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage. Ebenfalls keine Sachverständige sind externe Fachleute, die im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen ohne Gebührenansprüche beraten (Werksärzte, Mitarbeiter von Berufsgenossenschaften, Berater der Arbeitsbehörden usw., LAG Berlin v. 2.3.1989 - 14 TaBV 5/88).Der beauftragte Sachverständige ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, geheim zu halten (§ 80 Abs. 4 BetrVG).

Erforderlichkeit der Hinzuziehung

Die Beauftragung eines Sachverständigen setzt voraus, dass er dem Betriebsrat in der konkreten Situation (z. B. Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder Erstellen eines Interessenausgleichs) spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die als erforderlich anzusehen sind. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde anderweitig kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Daher ist er nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe er die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich ansehen kann (BAG v. 25.6.2014 - 7 ABR 70/12). Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat zu diesem Zweck sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Dies darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral oder objektiv angesehen werden könnten. Erst nachdem das innerbetriebliche Erkenntnisverfahren erfolglos geblieben ist, kann der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Soweit erforderlich, kann ein Sachverständiger zu

  • Betriebsratssitzungen,
  • Betriebsversammlungen,
  • Sprechstunden des Betriebsrats sowie
  • Wirtschaftsausschusssitzungen
  • Einigungsstellenverfahren

zwecks Beratung in Rechtsfragen hinzugezogen werden.

Nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Hat der Betriebsrat per Beschluss festgestellt, dass in einer bestimmten Angelegenheit die Beratung durch einen Sachverständigen erforderlich ist, hat er den Arbeitgeber zu ersuchen, eine „nähere Vereinbarung“ mit ihm zu treffen. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (BAG v. 25.6.2014 - 7 ABR 70/12). Im Zuge der näheren Vereinbarung zum Einsatz eines Sachverständigen muss sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber insbesondere einigen über

  • die Person des Sachverständigen,
  • Inhalt und Umfang des Auftrags an den Sachverständigen sowie
  • Zeitpunkt, Zeitraum und Kosten (BAG v. 16.11.2005 – 7ABR 12/05).

In der Praxis ist am häufigsten die juristische Beratung gefragt, wenn es z. B. um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse geht, etwa bei der Ausarbeitung des Entwurfs einer komplexen Betriebsvereinbarung oder eines schwierigen Interessenausgleichs.

Streit- und Grenzfälle

Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Der Betriebsrat kann gegen den Willen des Arbeitgebers die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger allerdings nicht in Fällen beanspruchen, in denen zwischen den Betriebsparteien ein konkreter Rechtsstreit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstands besteht. Soweit es um die rechtliche Beurteilung und mögliche Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in einer konkreten Konfliktsituation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geht, ist jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger verweigert, die Mandatierung eines Rechtsanwalts regelmäßig der deutlich schnellere, effizientere und kostengünstigere Weg gegenüber einem gerichtlichen Verfahren, in dem die verweigerte Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen ersetzt werden soll. (BAG v. 25.6.2014 - 7 ABR 70/12).

Rechtsquellen

§§ 40 Abs. 1, 80 Abs.2 S. 4, 3 u. 4 BetrVG

Seminare zum Thema:
Sachverständiger
Der Betriebsrat als Helfer bei Personalgesprächen
Projektmanagement in der Betriebsratsarbeit
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
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