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SAP (Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung) ist ein international führendes Unternehmen im Bereich der Unternehmenssoftware. Es bietet eine breite Palette von Softwarelösungen für Unternehmen, darunter Enterprise Resource Planning (ERP), Customer Relationship Management (CRM), Supply Chain Management (SCM) und mehr. Diese Software hilft Unternehmen, ihre Geschäftsprozesse zu optimieren, Daten effizient zu verwalten und fundierte Entscheidungen zu treffen.
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Marktführendes Unternehmen zur Herstellung von Unternehmenssoftware (Abkürzung für „Systemanalyse Programmentwicklung“) und zugleich die umgangssprachliche Bezeichnung für Software des Rechnungswesens, der Personalwirtschaft und der Logistik dieses Unternehmens.
Das Hauptprodukt des deutschen Software-Unternehmens SAP AG ist das Softwarepaket SAP ERP. ERP steht für Enterprise Resource Planning (Unternehmens-Informationssystem), mit dem alle geschäftsrelevanten Bereiche eines Unternehmens im Zusammenhang betrachtet werden können. Es ist eine Fortentwicklung der R/3- Software. Die Softwarepakete enthalten jeweils Module. Die wesentlichen Funktionen des Personalmanagements werden durch die Module HR/HCM unterstützt. HR bedeutet Human Resources, HCM Human Capital Management.
Die komplexe SAP-Software zur Unterstützung der Personalwirtschaft und deren vielfältigen Verknüpfungsmöglichkeiten sind besonders geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer des Betriebs zu überwachen. Daher hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dies ermöglichen, mitzubestimmen (§ 87 Abs. 6 BetrVG). Um dieses Mitbestimmungsrecht wahrnehmen zu können, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über den geplanten Einsatz der Software rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Rechtzeitig bedeutet so frühzeitig, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte vor dem Einsatz noch wahrnehmen kann. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat alle Informationen erhält, die er für die Aufgabenerledigung benötigt. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm die erforderlichen Informationen in verständlicher Form vermittelt und die Fachausdrücke sowie Abkürzungen erklärt werden. Erst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat abschließend unterrichtet hat, kann sich die Frage stellen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist, um dem Betriebsrat die gegebenen Auskünfte verständlich zu machen (BAG v. 17.3.1987 – 1 ABR 59/85).
Der Betriebsrat kann den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Software erzwingen. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Soweit in dem System arbeitnehmerbezogene Daten verarbeitet werden, hat der Betriebsrat bei Einführung und während des laufenden Betriebs darüber zu wachen, dass die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sofern die erforderliche Kompetenz zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Betriebsrat nicht vorhanden ist, können Schulungen von Betriebsratsmitgliedern zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse erforderlich sein (§ 37 Abs. 6 BetrVG).
Keine Rechtsquellen
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