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Lexikon
Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Schulung von Betriebsratsmitgliedern

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  10:00 min

Kurz erklärt

Unter der Schulung von Betriebsratsmitgliedern versteht man die gezielte Weiterbildung und Qualifizierung der Mitglieder des Betriebsrats. Dabei werden ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, um ihre Aufgaben und Rechte als Betriebsratsmitglieder effektiv wahrnehmen zu können. Die Schulungen können verschiedene Themenbereiche abdecken, wie beispielsweise Arbeitsrecht, Mitbestimmung, Verhandlungsführung oder Kommunikation und sollten erforderlich oder zur Durchführung der Aufgaben geeignet sein.

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Begriff

Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich oder geeignet sind.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Schulungsanspruch

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Sach- und fachgerechte Betriebsratsarbeit ist ohne grundlegende Kenntnisse des Betriebsverfassungs- und allgemeinen Arbeitsrechts nicht möglich. Betriebsratsmitglieder, übernehmen mit ihrem Amt die Verpflichtung, sich das erforderliche Wissen anzueignen. Das wird in aller Regel nur durch Schulungen möglich sein. Die Mitglieder können nicht auf ein Selbststudium oder eine Unterrichtung durch bereits geschulte Mitglieder verwiesen werden (BAG v. 21.11.1978 – 6 AZR 247/76). Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Schulungen, in denen für die Betriebsratsarbeit

Die Rechtsprechung unterscheidet bei erforderlichen Kenntnissen zwischen Schulungen zur Vermittlung so genannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das (in der Regel erstmals gewählte) Betriebsratsmitglied in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Amtsstellung ergeben, ordnungsgemäß wahrzunehmen. Andere Schulungsveranstaltungen dienen dem Erwerb von Spezialkenntnissen (z. B. Arbeitssicherheit, Personelle Einzelmaßnahmen). Für die Teilnahme an einer anderen Schulungsveranstaltung muss ein aktueller, betriebs- und betriebsratsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Der Schulungsanspruch ist zunächst kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (BAG v. 12.1.2011 - 7 ABR 95/09). Für das Betriebsratsmitglied entsteht der individuelle Anspruch auf Teilnahme an der Schulung erst dann, wenn der Betriebsrat den Entsendebeschluss gefasst hat.

Erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)

Anspruchsgrundlagen

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Der Erwerb von Kenntnissen ist grundsätzlich dann als erforderlich anzusehen, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit dieser seine gegenwärtigen und in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Schulungen zur Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Amtsstellung ergeben, ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebs- und betriebsratsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Der Schulungsanspruch ist zunächst kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (BAG v. 12.1.2011 - 7 ABR 95/09). Für das Betriebsratsmitglied entsteht der individuelle Anspruch auf Teilnahme an der Schulung erst dann, wenn der Betriebsrat den Entsendebeschluss gefasst hat.

Erwerb von Grundkenntnissen

Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundwissen dienen, ist für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied daher im Regelfall eine näheren Darlegung der Erforderlichkeit nicht notwendig (BAG v. 7.6.1989 - 7 ABR 26/88). Das trifft jedenfalls zu für Schulungen auf dem Gebiet

  • des Betriebsverfassungsrechts (BAG v. 7.6.1989 - 7 ABR 26/88),
  • des allgemeinen Arbeitsrechts (BAG v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84),
  • der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung (BAG 15.5.1986 - 6 ABR 74/83).

Eine 14-tägige Schulungsveranstaltung für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied zur umfassenden Schulung über das Betriebsverfassungsrecht kann als notwendige Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats als angemessen angesehen werden (BAG v. 7.6.1989 - 7 ABR 26/88). Auch bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema „Personelle Einzelmaßnahmen“ kann die Einzelfallprüfung des aktuellen oder absehbaren betriebsbezogenen Schulungsanlasses entfallen. Diese Angelegenheiten stellen ebenfalls eine wichtige und regelmäßig auftretende Aufgabenstellung für den Betriebsrats dar (BAG v. 20.12.1995 - 7 ABR 14/95).

Die Vermittlung von Grundwissen ist für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht mehr erforderlich, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied auf Grund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über das nötige Grundwissen für die Ausübung seiner Betriebsratsaufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen. Eine Grundschulung ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (BAG 75.2008 - AZR 90/07). Kann der Betriebsrat die nach Art und Umfang anfallenden Aufgaben nicht absehen, kann das wegen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Ausscheiden stehende Mitglied entsandt werden, ohne dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit besonders darlegen muss (BAG v. 17.11.2010 - 7 ABR 113/09).

Erwerb von Spezialkenntnissen

Die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Seminar, in dem Spezialkenntnisse vermittelt werden, ist nur gerechtfertigt, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unter Berücksichtigung der konkreten Situation

  • sowohl im Betrieb (betriebsbezogener Anlass) als auch
  • im Betriebsrat (betriebsratsbezogener Anlass)

benötigt werden, damit der Betriebsrat seine derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Für den Besuch von Schulungen, die über die Grundkenntnisse hinausgehendes Wissen vermitteln, kommen in der Regel die Betriebsratsmitglieder in Betracht, die mit der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben z. B. als Ausschussmitglieder betraut sind oder damit beauftragt werden sollen. Der Betriebsrat muss gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur den aktuellen oder absehbaren betrieblichen und betriebsratsbezogenen Anlass darlegen, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt, sondern auch die Entscheidung für die personelle Auswahl begründen können. Der Betriebsrat hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Die Erforderlichkeit hängt von zahlreichen betriebs- und betriebsratsbezogenen Umständen ab. Dazu gehören insbesondere die konkreten Seminarinhalte, eine mögliche Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats und eine thematische Spezialisierung einzelner Betriebsratsmitglieder, die Zahl der entsandten Betriebsratsmitglieder und deren Verhältnis zur Gesamtgröße des Betriebsrats. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und damit die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 18.1.2012 - 7 ABR 73/10). Als erforderlich wurden vom Bundesarbeitsgericht beispielsweise folgende Schulungsthemen anerkannt:

  • Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG v. 19.1.1984 – 6 ABR 12/81);
  • Fragen des Akkord- und Prämienlohns (BAG v. 9.10.1973 – 1 ABR 6/73);
  • EDV- und PC-Schulung (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94);
  • Mobbing, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkenn bar sind (BAG v. 15.1.1997 – 7 ABR 14/96).
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 18.1.2012 - 7 ABR 73/10).

Auch für die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Sozial- und Sozialversicherungsrechts ist ein konkreter betriebsbezogener Anlass erforderlich. Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht weist das Sozial- und Sozialversicherungsrecht allerdings keine engen Bezüge zu den Aufgaben des Betriebsrats auf. Das Sozialversicherungsrecht regelt nicht das Verhältnis der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber, sondern ihr Verhältnis zum Staat in Gestalt der Sozialversicherungsträger. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Daher kommt ein konkreter bertriebsbezogener Anlass in der Regel nicht in Betracht (BAG v. 4.6.2003 - 7 ABR 42/02).

Aktuelle Rechtsprechung

Der Betriebsrat muss sich auch über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten Bereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu kann z. B. das Studium von Fachzeitschriften dienen, bei konkreten Problemen die Lektüre juristischer Kommentare oder eine Recherche im Internet. Der Betriebsrat muss sich darauf aber nicht generell verweisen lassen. Die Information im Rahmen einer Schulungsveranstaltung und die Information durch arbeitsrechtliche Veröffentlichungen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich vielmehr. Das gilt vor allem dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische BR-Arbeit nutzbar gemacht werden sollen. Die Schulung soll Betriebsratsmtgliedern, die regelmäßig nicht juristisch vorgebildet sind, Zusammenhänge der Rechtsprechungslinien des Bundesarbeitsgerichts aufzeigen und die Teilnehmer dazu anleiten, die Rechtsprechung in der betrieblichen Praxis zu berücksichtigen (BAG v. 18.1.2012 - 7 ABR 73/10).

Schulungsansprüche von Betriebsratsvorsitzenden

Da der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sowie die freigestellten Betriebsratsmitglieder in größeren Betrieben erfahrungsgemäß in einem weit stärkeren Maße und intensiverem Umfang in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gefordert sind, müssen sie über umfangreichere Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes verfügen. Vielfach ist es daher notwendig, ihnen eine breitere und intensivere Schulung über das Betriebsverfassungsgesetz zukommen zu lassen (vgl. BAG v. 27.9.1974 - 1 ABR 71/73 und BAG v. 8.2.1977 - 1 ABR 124/74). Insbesondere für Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreter kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich sein. Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter. Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung zu entsendende Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein (BAG v. 12.1.2011 - 7 ABR 95/09).

Schulungsansprüche von Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die erforderliche Kenntnisse vermittelt. Gleichwohl kann der Betriebsrat ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder genügt zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht. Der Betriebsrat hat zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere, ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann. Er hat bei der Entscheidung über die Entsendung eines Ersatzmitglieds zu einer Schulung einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Bei der Prognose der künftigen Häufigkeit und Dauer der Heranziehung des Ersatzmitglieds sind Umstände wie Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Mitglieder des Geschlechts in der Minderheit und Listen sowie der langfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder als wesentliche Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BAG v. 19.9.2001 - 7 ABR 32/00). Ersatzmitglieder haben unter keinen Umständen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen, in denen für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermittelt werden (§ 37 Abs. 7 BetrVG, BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94).

Schulungsansprüche von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

Für Wirtschaftsausschussmitglieder, die Betriebsratsmitglieder sind und nicht über die Kenntnisse für diese Tätigkeit verfügen, sind Schulungen zum Erwerb der Kenntnisse über Funktion und Rechte des Wirtschaftsausschusses erforderlich. Die Erforderlichkeit muss in diesem Falle nicht gesondert dargelegt werden (LAG Hamm v. 8.8.1996 – 3 SA 2016/95). Andere Mitglieder desWirtschaftsausschusses haben regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung (BAG v. 11.11.1998 - 7 AZR 491/97). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen (BAG v. 6.11.1973 – 1 ABR 8/73).

Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG)

Jedes Betriebsratsmitglied hat während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung für die Dauer von drei Wochen (für erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder vier Wochen) zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen als für die Betriebsratsarbeit geeignet anerkannt sind (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Man spricht daher auch von einem „Bildungsurlaub für Betriebsratsmitglieder“. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die vermittelten Kenntnisse nicht nur im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr überdies dienlich und förderlich sind, ohne dass sie für die konkrete Arbeit im Betrieb derzeit oder in absehbarer Zukunft im Einzelnen benötigt werden (BAG v. 11.8.1993 - 7 ABR 52/92.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied für die Zeit der Schulung von dessen beruflicher Tätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Er hat gemäß dem Lohnausfallprinzip das ihm zustehende Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Darüber hinaus ist er zur Erstattung von entstehenden Kosten wie Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Seminargebühren nicht verpflichtet (BAG v. 18.9.1973 - 1 AZR 102/73). Ersatzmitglieder haben unter keinen Umständen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen, in denen für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermittelt werden (BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94). Der Anspruch auf eine Schulungsmaßnahme, die geeignete Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermittelt, ist ein Individualanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds von Beginn an (BAG v. 6.11.1973 - 1 ABR 26/73).

Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Freizeitausgleich

Betriebsratsmitglieder haben für die Zeit der Teilnahme an Schulungen einen Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts ohne Minderung. Nach dem Lohnausfallprinzip steht ihnen das Arbeitsentgelt zu, das sie beanspruchen könnten, wenn sie, statt an der Schulung teilzunehmen, im Betrieb gearbeitet oder in dieser Zeit andere Betriebsratsarbeit geleistet hätten (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschriften sind für die Schulung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend anzuwenden (§ 65 Abs. 1 BetrVG).

Für Zeiten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegen, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus betriebsbedingten Gründen angefallen sind (§ 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Von betriebsbedingten Gründen ist z. B. auszugehen, wenn die tägliche oder wöchentliche Schulungszeit teilweise oder ganz außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds liegt. Der Ausgleichsanspruch ist begrenzt auf die betriebsübliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers des Betriebs an dem jeweiligen Schulungstag. Ausgleichspflichtig sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 16.2.2005 - 7 AZR 330/04). Die bei einer Betriebsratsschulung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit angefallenen Stunden sind als Freizeitausgleich abzugelten. Der Freizeitausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3, S. 3 BetrVG).

Kostentragung und Unfallversicherung

Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds. Der Arbeitgeber hat auch die Kosten der Schulung eines Betriebsratsmitglieds zum Erwerb der Grundkenntnisse zu tragen, dessen Arbeitsverhältnis alsbald nach Abschluss der Schulung endet, wenn der Betriebsrat zum Zeitpunkt seines Entsendebeschlusses nicht absehen kann, ob das Betriebsratsmitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse noch würde einsetzen können (BAG v. 17.11.2010 - 7 ABR 113/09). Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die nach § 37 Abs. 7 BetrVG für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermitteln, besteht keine über die Arbeitsbefreiung hinausgehende Pflicht des Arbeitgebers, für die Kosten einzustehen(BAG v. 06.11.1973 - 1 ABR 26/73). Während der Zeit der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung unterliegt das Betriebsratsmitglied dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Entsprechendes gilt während der An- und Abreise zu bzw. von einer Schulungsveranstaltung (§§ 8 ff SGB VII).

Entsendebeschluss des Betriebsrats

Grundsätze

Die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung setzt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus. Ein Beschluss ist wirksam, wenn der Betriebsrat die wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet. Dazu zählen

  • die ordnungsgemäße Einberufung einer Betriebsratssitzung bei rechtzeitiger Einladung aller Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder zur Vertretung der verhinderten Mitglieder (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG),
  • Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2 BetrVG) sowie,
  • ein Mehrheitsbeschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 23.8.1984 -- 2 AZR 391/83).

Unwirksame Beschlüsse sind nichtig, das heißt, von Anfang an unwirksam. Der Entsendebeschluss des Betriebsrats muss vor dem Besuch der Schulungsveranstaltung gefasst werden. Eine Entsendung, die  nach dem Besuch des Seminars beschlossen wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrat auf Kostentragung (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Jeder Entsendebeschluss bezieht sich auf das in der Tagesordnung der Betriebsratssitzung genannte Seminar. Der Betriebsrat kann bei Nichtteilnahme des vorgesehenen Betriebsratsmitglieds den ursprünglichen Beschluss nicht auf eine inhaltlich gleiche Schulung zu einem späteren Zeitpunkt übertragen. Er muss vielmehr einen erneuten Beschluss sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zu dieser Zeit fassen (BAG v. 8.3.2000- 7 ABR 11/98). Bei seiner Beschlussfassung hat der Betriebsrat insbesondere zu berücksichtigen:

  • Die Erforderlichkeit der Schulung,
  • Betriebliche Notwendigkeiten sowie
  • Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Erforderlichkeit

Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass bestehen, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Der Betriebsrat hat in der Beurteilung dieser Frage einen Beurteilungsspielraum. Diese Entscheidung kann er jedoch nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen treffen. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dazu hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung der Betriebsratstätigkeit einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Streitfall hat der Betriebsrat darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Besteht der nötige betriebliche Bezug, kann es erforderlich sein, ein Betriebsratsmitglied oder mehrere Mitglieder zu der Schulung zu entsenden, die als Multiplikatoren des erworbenen Wissens für die übrigen Mitglieder des Gremiums dienen. Die Fortbildung aller Betriebsratsmitglieder wird in größeren Betriebsräten dagegen regelmäßig nicht erforderlich sein. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Notwendigkeit der Schulung nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (BAG v. 18.1.2012 - 7 ABR 73/10). Nicht erforderlich ist die Schulung eines als Beisitzer in eine Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds über den Gegenstand der Einigungsstelle, denn die Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder (BAG v. 20.8.2014 – 7ABR 64/12).

Betriebliche Notwendigkeit

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist der Betriebsrat verpflichtet, auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG). Die Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten ist nicht gleichzusetzen mit Berücksichtigung betrieblicher Interessen oder Bedürfnisse. Nur wenn die betrieblichen Gegebenheiten den zwingenden Vorrang vor einer Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungszwecken haben, ist eine Verschiebung des Schulungstermins gerechtfertigt. Ist eine Beeinträchtigung betrieblicher Notwendigkeiten überhaupt nicht zu umgehen, so hat die Schulungsteilnahme letztlich den Vorrang.

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

Bei seinem Beschluss zur Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Betriebsratsschulung hat der Betriebsrat außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Er hat zu prüfen, ob die für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit ihr erstrebten Zweck im Hinblick auf den Umfang des vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Zu berücksichtigen ist auch die Frage, ob die für eine Schulung anfallenden Kosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind. Auch die Entscheidung über die Zahl der zu entsendenden Mitglieder, den Seminarort und die Dauer der Veranstaltung erfordert, auf die Interessen des Betriebs Rücksicht zu nehmen und die Verhältnismäßigkeit der durch die Schulungen entstehenden Kosten zu bedenken (BAG v. 27.9.1974 - 1 ABR 71/73). Der Betriebsrat ist verpflichtet, unter mehreren gleichwertigen Veranstaltungen die auszuwählen, die für den Arbeitgeber die geringeren Kosten verursacht. Arbeitgeber können den Betriebsrat jedenfalls dann darauf verweisen, eine Fortbildung als Inhouse-Schulung durchzuführen, wenn der Besuch eines inhaltsgleichen externen Seminars zu einer deutlichen Kostenmehrbelastung führen würde und keine gewichtigen Interessen des Betriebsrats entgegenstehen. Das Interesse an einem Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern anderer Betriebsräte kann deutlich höhere Kosten für ein externes Seminar nicht rechtfertigen (ArbG Trier v. 20.11.2014 - 3 BV 11/14). Allerdings ist der Betriebsrat keineswegs gezwungen, stets die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen, falls diese nach seiner Ansicht im Verhältnis zu anderen Veranstaltungen qualitativ geringwertiger ist. Die Wahl einer weiter entfernt liegenden Schulungsstätte ist gerechtfertigt, wenn hier die Schulung etwa im Hinblick auf den Einsatz entsprechender Lehrkräfte oder die Verwendung besonderer pädagogischer Hilfsmittel eine effektivere Ausbildung ermöglicht. Das Gleiche gilt, wenn eine nahe gelegene Schulungsstätte für längere Zeit ausgebucht ist. Das Entsenden von mehreren Betriebsratsmitgliedern zur gleichen Schulungsveranstaltung bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung durch den Betriebsrat (Hessisches LAG v. 29.6.1995 – 12 TABV 73/94).

Mitteilung an den Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung, die dafür vorgesehenen Teilnehmer, den Seminarort und -veranstalter, Kosten und Inhalt der Schulung (z.B. durch Überlassung des Themenplans) rechtzeitig mitzuteilen. Rechtzeitig ist die Mitteilung über den Entsendebeschluss an den Arbeitgeber, wenn er noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, falls er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt sieht. Ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen vor dem Schulungstermin wird in der Regel der Forderung entsprechen (LAG Niedersachsen v. 14.8.1987 - 3 Sa 538/86).

Streitfälle

Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, können sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat, als auch das betroffene Betriebsratsmitglied auf Grund seines nach dem Entsendebeschluss entstandenen Individualanspruchs eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren herbeiführen. Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Betriebsrats oder des betroffenen Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung gestatten oder auf Veranlassung des Arbeitgebers untersagen lassen. Da der Entsendebeschluss des Betriebsrats auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, kann es schwierig oder fast unmöglich werden, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund kann es nach nochmaliger pflichtgemäßer Prüfung der Erforderlichkeit gerechtfertigt sein, dass das Betriebsratsmitglied trotz des Einspruchs des Arbeitgebers die vorgesehene Schulungsveranstaltung besucht, um danach klären zu lassen, ob dies berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Diese Entscheidung birgt allerdings das Risiko in sich, den Beurteilungsspielraum überschritten zu haben (BAG v. 12.1.2011 - 7 ABR 94/09). Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 37 Abs. 6 S. 3 bis 6 BetrVG).

Videos zum Thema

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Antworten rund um den Schulungsanspruch als Betriebsrat: Wann ist eine längere Anfahrt erforderlich?

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Rechtsquelle

§§ 37 Abs. 2, 3, 6 u. 7 u. 40 Abs. 1 BetrVG

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