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Schulungsanspruch für Spezialseminare: Der aktuelle betriebsbezogene Anlass muss dargelegt werden

Eine Schwerbehindertenvertretung hat erfolgreich gegen die Ablehnung des Besuchs des ifb-Spezialseminars „Rechtliche Unterstützung bei Langzeiterkrankungen“ durch die Arbeitgeberin geklagt. Die SBV hat den aktuellen betriebsbezogenen Anlass gut nachvollziehbar hergestellt und damit die Erforderlichkeit im Sinne des § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX dargelegt. 

Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.07.2024, 23 BVGa 306/24

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Redaktion
Stand:  9.12.2024
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Eine Arbeitgeberin hatte die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung (SBV) an dem Spezialseminar des ifb „Rechtliche Unterstützung bei Langzeiterkrankungen“ abgelehnt. Die Teilnahme sei nicht erforderlich. Die SBV hatte in der Vergangenheit bereits an diversen Grundlagenschulungen teilgenommen. 

Das entschied das Gericht

Im Streitfall obsiegte die SBV, da sie mit konkreten Beispielen aus dem Betrieb hinreichend darlegen konnte, weshalb sie die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben auszuüben.
 
Hinsichtlich des Rechtsbegriffes „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX betonte das Gericht, dass zwischen der Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse und anderer Schulungsinhalte zu unterscheiden ist. Für Schulungsveranstaltungen außerhalb der Grundkenntnisse muss ein aktueller betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die SBV ihre Aufgabe sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.
 
Das Gericht bestätigte, dass der SBV bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht, darzulegen, weshalb sie die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt.
 
Folgende Punkte kann die SBV laut Gericht in diese Abwägung einfließen lassen: die betriebliche Situation, die mit dem Besuch der Schulung verbundene finanzielle Belastung des Arbeitgebers, Inhalte der Schulungsveranstaltung. 

Die SBV legte im konkreten Fall mit Zahlen und Fakten Folgendes dar: die Langzeit- und Dauererkrankungen nehmen auch bei den schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Arbeitnehmern zu. Zudem unterliegen die sozial- und arbeitsrechtlichen Regelungen, die der Unterstützung von einer Langzeiterkrankung betroffener Arbeitsnehmer dienen, akut zahlreichen rechtlichen Änderungen. Beispielsweise die Umstellung auf die elektronische AUB oder die Änderungen von Hinzuverdiensten von Erwerbsminderungsrenten. Die Thematik der leidensgerechten Beschäftigung stehe konkret bei zwei schwerbehinderten Menschen im Raum. Erforderlich sei die Fortbildung auch im Hinblick auf Übergangslösungen, wenn z.B. Arbeitslosengeld im bestehenden Arbeitsverhältnis wegen verminderter Leistungsfähigkeit beantragt werden müsse. Wichtig für die SBV sei zudem aktuelles Wissen im Hinblick auf mögliche rechtliche Schritte gegen krankheitsbedingte Kündigungen.

Bedeutung für die Praxis

Legen Sie die „Erforderlichkeit“ von Beginn an dar, indem sie die Situation im Betrieb beschreiben und mit Beispielen einen aktuellen betriebsbezogenen Anlass zu den Seminarinhalten herstellen. Stehen bei Ihnen im Betrieb zum Beispiel krankheitsbedingte Kündigungen an, finden BEM-Gespräche statt oder häufen sich im Betrieb Langzeiterkrankungen? Stehen betriebliche Veränderungen in Aussicht? Dann nehmen Sie hierauf Bezug und verweisen Sie in Ihrem Beschluss zum Besuch des Seminars auf die in Zusammenhang stehenden Inhalte des gewünschten Seminars. (ca)

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie auf der ifb-Seite Schulungsanspruch:

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