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Schwarzarbeit

Begriff

Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, gegen Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern der Grundsicherung und Sozialämtern sowie beiAusübung eines Gewerbes oder Handwerks ohne Anmeldung.

Erläuterungen

Tatbestände

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) hat den Zweck, die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit leistet derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger die vorgeschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger die vorgeschriebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen die vorgeschriebenen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG).

Als besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit im Sinne dieser Tatbestände gilt die sogenannte Scheinselbständigkeit. Hierbei wird ein bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis als selbständig deklariert, um sich der Zahlung der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich gemeinsam zu tragenden Sozialversicherungsabgaben zu entziehen. Vielfach wird anstelle eines Arbeitsvertrages auch deshalb ein Dienst- oder Werkvertrag vorgetäuscht, um die in bestimmten Branchen geltenden Mindestlohnbestimmungen zu unterlaufen (z.B. Baugewerbe, Reinigungsgewerbe, Zeitarbeit usw.).

Ausgenommene Leistungen

Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen,  die von

  • Angehörigen,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschafts- oder
  • Selbsthilfe

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG).

Prüfbefugnisse

Zur Durchführung der Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen (§ 2 Abs. 2 SchwarzarbG) befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei

  • von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und
  • Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG).

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG).

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden (§ 8 Abs. 1 bis 3 SchwarzArbG). Mit Freiheits- oder Geldstrafen wird bedroht, wer Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (§ 10 SchwarzArbG). Auch die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind, ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht (§ 10a SchwarzArbG).

Rechtsquellen

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG

Erwin Willing

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