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Schwarzarbeit bezeichnet illegale oder nicht gemeldete Erwerbstätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer oder Dienstleister ohne offizielle Anmeldung, Steuerabgaben oder Sozialversicherungsbeiträge arbeiten. Diese Form der Arbeit erfolgt oft unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften und führt zu Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug und unfairem Wettbewerb.
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Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht, gegen Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern der Grundsicherung und Sozialämtern sowie beiAusübung eines Gewerbes oder Handwerks ohne Anmeldung.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) hat den Zweck, die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit leistet derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Als besondere Erscheinungsform der Schwarzarbeit im Sinne dieser Tatbestände gilt die sogenannte Scheinselbständigkeit. Hierbei wird ein bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis als selbständig deklariert, um sich der Zahlung der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich gemeinsam zu tragenden Sozialversicherungsabgaben zu entziehen. Vielfach wird anstelle eines Arbeitsvertrages auch deshalb ein Dienst- oder Werkvertrag vorgetäuscht, um die in bestimmten Branchen geltenden Mindestlohnbestimmungen zu unterlaufen (z.B. Baugewerbe, Reinigungsgewerbe, Zeitarbeit usw.).
Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG).
Zur Durchführung der Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen (§ 2 Abs. 2 SchwarzarbG) befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG).
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden (§ 8 Abs. 1 bis 3 SchwarzArbG). Mit Freiheits- oder Geldstrafen wird bedroht, wer Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (§ 10 SchwarzArbG). Auch die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind, ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht (§ 10a SchwarzArbG).
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG
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