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Ein See-Betriebsrat ist eine besondere Form des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Deutschland, der speziell für Beschäftigte auf See, wie beispielsweise auf Schiffen, eingerichtet wird. Er hat ähnliche Aufgaben und Befugnisse wie ein regulärer Betriebsrat an Land, jedoch angepasst an die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen der Seearbeit.
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Interessenvertretung der im Seebetrieb eines Seeunternehmens eingesetzten Besatzungsmit-glieder
In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Als Seebetrieb gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens (§ 114 Abs. 3 BetrVG). Besatzungsmitglieder sind die Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten und die Schiffsleute (§ 3 SeemG). Leitende Angestellte sind nur die Kapitäne (§ 114 Abs. 6 BetrVG). Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei, über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die dem Gesamt-/Konzernbetriebsrat (§§ 47 bis 59 BetrVG) übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder sind mit Ausnahme der in § 116 Abs. 2 bis 6 genannten Abweichungen auch für den Seebetriebsrat maßgeblich.
§ 116 BetrVG
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