Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Seebetriebsrat

Seebetriebsrat

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein See-Betriebsrat ist eine besondere Form des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Deutschland, der speziell für Beschäftigte auf See, wie beispielsweise auf Schiffen, eingerichtet wird. Er hat ähnliche Aufgaben und Befugnisse wie ein regulärer Betriebsrat an Land, jedoch angepasst an die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen der Seearbeit.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Interessenvertretung der im Seebetrieb eines Seeunternehmens eingesetzten Besatzungsmit-glieder

Beschreibung

In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Als Seebetrieb gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschifffahrtsunternehmens (§ 114 Abs. 3 BetrVG). Besatzungsmitglieder sind die Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten und die Schiffsleute (§ 3 SeemG). Leitende Angestellte sind nur die Kapitäne (§ 114 Abs. 6 BetrVG). Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei, über 800 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die dem Gesamt-/Konzernbetriebsrat (§§ 47 bis 59 BetrVG) übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder sind mit Ausnahme der in § 116 Abs. 2 bis 6 genannten Abweichungen auch für den Seebetriebsrat maßgeblich.

Rechtsquelle

§ 116 BetrVG

Seminare zum Thema:
Seebetriebsrat
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Mitbestimmung beim Außendienst
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Traue keiner Statistik …

„Acht von zehn Befragten sind glücklich mit ihrer Arbeit“, so steht es im kürzlich veröffentlichten „Work-Happiness-Report“. „45 Prozent machen nur Dienst nach Vorschrift“, heißt es hingegen in einer anderen Studie. Wie passt das zusammen? Im Grunde gar nicht, aber Interpretationen erlaube ...
Mehr erfahren

Betriebsrat ohne Ersatzmitglieder – was tun?

Betriebsratsgremien nach der Wahl: Die einen treten mit vielen Ersatzmitgliedern an, andere müssen sich mit einem Ersatzmitglied oder sogar ohne Ersatzmitglieder durch die täglichen Anforderungen kämpfen. Was können diese Gremien tun, wenn Fristen anstehen und sie eigentlich nicht beschlus ...
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.