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Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsbeauftragter

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Sicherheitsbeauftragter ist eine Person, die innerhalb eines Betriebs für die Förderung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen und -richtlinien zuständig ist. Ihre Aufgabe besteht darin, sicherheitsrelevante Aspekte zu identifizieren, Gefahrenpotenziale zu analysieren und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz einzuleiten. Der Sicherheitsbeauftragte arbeitet eng mit der Betriebsleitung, dem Arbeitsschutzmanagement und den Mitarbeitern zusammen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu fördern.

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Begriff

Ein vom Unternehmer schriftlich bestellter Arbeitnehmer des Betriebs, der den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Erläuterung

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die obige Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 legt die erforderlichen Mindestzahlen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten fest.

Sicherheitsbeauftragte sind Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie sollen Orts-, Fach- und Sachkenntnisse besitzen. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer aufmerksam zu machen. Sie sollen die Beschäftigten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen, haben ihnen gegenüber aber keine unmittelbare Weisungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden  (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (§ 11 S. 2 ASiG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Unternehmer hat rechtzeitig vor der Bestellung, Abberufung, Festlegung der Anzahl und Zuteilung der Sicherheitsbeauftragten auf ihre Zuständigkeitsbereiche den Betriebsrat anzuhören und die vorgesehenen Entscheidungen mit ihm zu beraten, soweit dies in der Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 nicht abschließend geregelt ist (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Rechtsquelle

§ 22 SGB VII

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