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Sonderposten werden auf der Passivseite einer Krankenhausbilanz, unterhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Sie sind Fördermittel für aktivierte Investitionen (Anlagevermögen). Sonderposten werden jährlich um den Anteil der geförderten Abschreibungen vermindert.
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Sonderposten werden auf der Passivseite einer Krankenhausbilanz, unterhalb des Eigenkapitals ausgewiesen.
Sie sind Fördermittel für aktivierte Investitionen (Anlagevermögen). Sonderposten werden jährlich um den Anteil der geförderten Abschreibungen vermindert.
Sobald ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des für ihn zuständigen Bundeslandes aufgenommen ist, kann es nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zur Finanzierung von Investitionen Fördermittel von diesem Land erhalten. Diese werden jährlich pauschal festgesetzt. Zusätzlich können auf Antrag Fördermittel gewährt werden (z. B. für Bauvorhaben).
Ein Krankenhaus kann weiterhin Fördermittel der öffentlichen Hand erhalten, die zur Finanzierung von Anlagevermögen dienen, jedoch nicht auf dem KHG beruhen. Schließlich kann ein Krankenhaus auch Fördermittel in Form von Zuschüsse oder Spenden von Dritten für die Anschaffung von Anlagevermögen erhalten. In diesem Fall ist ebenfalls ein Sonderposten zu bilden.
Fördermittel sind für Krankenhäuser eine wichtige Form der Finanzierung von Anlagevermögen. Sie stehen dem Unternehmen langfristig zur Verfügung und sind i.d.R. zweckgebunden. Der Sonderposten wird bei Einhaltung der Zweckbindung nicht zurückgezahlt und zählt nicht zum Fremdkapital.
Der Sonderposten auf der Passivseite steht dem Anlagevermögen auf der Aktivseite gegenüber. Das Anlagevermögen wird jährlich durch die Abschreibungen verringert und der Sonderposten verringert sich jährlich um den Anteil der geförderten Abschreibungen. Die Differenz zwischen jährlicher Abschreibung und Auflösung des Sonderpostens zeigt die Höhe der nicht geförderten Abschreibung auf. Nur diese nicht geförderte Abschreibung belastet den Jahresüberschuss/- fehlbetrag.
Der Begriff des Sonderpostens, sowie seine Bildung und Auflösung wird in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) beschrieben.
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