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Lexikon
Soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Soziale Netzwerke sind digitale Plattformen, die es Menschen ermöglichen, online miteinander zu interagieren, Informationen auszutauschen und Kontakte zu pflegen. Nutzer können Profile erstellen, Beiträge teilen, Bilder hochladen und mit anderen Nutzern in Kontakt treten, sei es durch Freundschaftsanfragen, Kommentare oder private Nachrichten. Diese Netzwerke haben die Art und Weise, wie Menschen miteinander kommunizieren und soziale Beziehungen aufbauen, revolutioniert.

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Begriff

Lose Verbindung von Menschen in einer internetbasierten Netzgemeinschaft (Online-Community), bei der die Kommunikation und der Austausch nutzergenerierter Inhalte (user-generated content) im Vordergrund steht.

Erläuterung

Web.2.0

Soziale Netzwerke (häufig auch als „soziale Medien", engl. „social media" bezeichnet) basieren auf den technischen Möglichkeiten des sogenannten Web 2.0. Es ist die Weiterentwicklung der Web 1.0 - Software durch die Möglichkeit des Austausches von vielfältigen Informationen zwischen beliebigen Menschen, die in der Netzgemeinschaft registriert sind (Mitmachnetz). Die bekanntesten Netzwerkdienste in Deutschland sind Facebook, Linkedin, schülerVZ/studiVZ und Xing. Facebook ist mittlerweile das dominierende soziale Netzwerk weltweit und auch in Deutschland führend. Auf einer Plattform im Internet erstellen Nutzer (User) ein Profil der eigenen Persönlichkeit mit möglichst vielen Angaben wie Hobbys, Interessen, derzeitige Lebens- sowie Familien- bzw. Partnerschaftssituation und in der Regel einem Foto oder Video. Die Nutzer suchen alte Freunde, finden neue Kontakte und tauschen sich mit anderen aus, die die gleichen Interessen, Freundeskreise oder sonstige Gemeinsamkeiten haben. Soziale Netzwerke funktionieren daher über die Selbstdarstellung ihrer Nutzer, aber auch über die Vernetzung von Freunden durch die Freundeslisten. Menschen, die man als Freunde gewinnen möchte, schickt man eine Freundschaftsanfrage. Wird diese bestätigt, werden sie in die Freundschaftsliste aufgenommen („geaddet"). Netzwerke eignen sich zudem, spontane Zusammenkünfte von „Freunden" (Flash-Mobs) zu organisieren, was in der Vergangenheit mitunter auch zu öffentlichen Ärgernissen und gesetzlich grenzwertigen Auswüchsen geführt hat.

Nutzung in Unternehmen

Soziale Netzwerke bieten auch Unternehmen die Möglichkeit, mit ihren Zielgruppen in direkten Kontakt und in einen unmittelbaren Dialog zu treten. Unter der Bezeichnung Enterprise 2.0 unterstützt die Software viele Unternehmensaufgaben bei der Kommunikation mit der Presse und Kunden, im Marketing und Vertrieb, in der Personalbeschaffung bis hin zur Erschließung neuer Zielgruppen und zur Einbeziehung von Nutzern bei der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen. Die Transparenz von Unternehmen wird dadurch erhöht, was zu einem größeren Vertrauen in ein Unternehmen und zu einer stärkeren Kundenbindung führen kann. Auch die unternehmensinterne Kommunikation kann mit Hilfe sozialer Netzwerke verbessert werden. Möglichkeiten, sich Informationen über Stellenbewerber zu verschaffen, bieten sich im Internet durch Suchmaschinen und vor allem das Web 2.0 reichlich. Werden die Daten über Interessenten mittels einer Suchmaschine ermittelt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken hinsichtlich der Verwendung durch den Arbeitgeber, wenn der Bewerber sie selbst eingestellt und allgemein freigegeben hat. Allerdings muss der Arbeitgeberzugriff unterbleiben, wenn es sich um Daten handelt, die in soziale Netzwerke eingestellt wurden, denn deren Profile sollen ausdrücklich nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich sein.

Bedeutung für die Arbeitnehmer

Die Nutzung sozialer Netzwerke wie Twitter oder Facebook gehört inzwischen zu den Arbeitsaufgaben vieler Arbeitnehmer. Beschäftigte können die Nutzung dieser Medien nicht  verweigern, wenn sie vom Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts angeordnet wird. Unzulässig sind allerdings Anordnungen des Arbeitgebers, die die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers unangemessen beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer ein Foto in das soziale Netzwerk einstellen oder unter seinem Namen für den Betrieb aktiv werden soll. Ist die private Nutzung des Internets im Betrieb erlaubt, können die Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz auf eigene Accounts zugreifen. Zu beachten ist, dass der Missbrauch z. B. durch Vernachlässigung der Arbeitspflichten arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnung) auslösen kann. Gefahr für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses droht dem Arbeitnehmer auch, wenn er in sozialen Netzwerken ehrenrührige und diffamierende Aussagen über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kunden des Arbeitgebers „postet“. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Äußerung im privaten Account oder dem öffentlichen Bereich erfolgt. Wird sie privat gepostet, handelt es sich um eine vertrauliche Kommunikation, die durch das Rechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt ist. Dieses Grundrecht muss im Einzelfall mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden (Bayerischer Verwltungsgerichtshof v. 29.2.2012 - 12 C 12.264).

Datenschutzrechtlicher Missbrauch

Bezüglich des Datenschutzes sind bei den meisten Netzwerken Mängel festgestellt worden. In einem Verfahren gegen Facebook hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gesetzeswidrig und somit unwirksam sind. Facebook darf sich demnach in seinen AGB kein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil eingestellt haben. Rechtswidrig ist zudem die Einwilligungserklärung, mit der die Facebook-Mitglieder der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Überdies muss Facebook sicherstellen, dass über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert wird. Das Gericht untersagt auch den Adressimport aus der Adressdatei des Anwenders in den Datenbestand von Facebook, der mit dem „Freundefinder“-Button ausgelöst wird (LG Berlin v. 6.3.2012, Az. 16 O 551 /10).

Soziale Netzwerke | © AdobeStock_ | Lucy Aksek

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Herausforderung

Der Betriebsrat ist als Interessenvertreter der Belegschaft bei der Nutzung von sozialen Netzwerken im Betrieb gefordert, um die Mitarbeiter vor den Risiken dieser Systeme zu schützen. Voraussetzung ist, dass er sich der Herausforderung der unaufhaltbaren Nutzung sozialer Netzwerke und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse und die Arbeitnehmer auseinandersetzt. Eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Erwerb von Kenntnissen über soziale Netzwerke, ihre Möglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse kann unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat erforderlich sein, damit der Betriebsrat seine diesbezüglichen gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.

Beteiligungsrechte

Die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von sozialen Netzwerken im Betrieb betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). In einer Betriebsvereinbarung (z. B. sogenannten „Social Media Guidelines“) sollte u. a. geregelt werden,

  • ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber anordnen darf, dass Arbeitnehmer unter eigenem Namen Accounts einrichten sollen,
  • ob und gegebenenfalls nach welchen Maßgaben soziale Netzwerke privat genutzt werden dürfen,
  • wie die Trennung des beruflichen vom privaten Netzwerk-Lebensbereich sichergestellt werden kann.

Bei der Einführung und Nutzung von sozialen Netzwerken besteht die Gefahr, dass die Software vom Arbeitgeber genutzt werden kann, um das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat kann auf Grund seines Mitbestimmungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) durchsetzen, dass Verhaltens- und Leistungskontrollen ausgeschlossen werden (z. B. sollten Vorgesetzte nicht als „Freund“ im Netzwerk aufgenommen werden). Mitzubestimmen hat der Betriebsrat weiterhin, wenn durch die unangemessene Nutzung sozialer Netzwerke durch die Arbeitnehmer gesundheitliche Schäden (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) z. B. durch suchthaftes Verhalten zu befürchten sind. Im Übrigen hat der Betriebsrat ständig zu überwachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer beim Einsatz sozialer Netzwerke anzuwendenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Nutzung im Betriebsrat

Soziale Netzwerke bieten auch dem Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vielfältige hilfreiche Möglichkeiten der Nutzung. Eine betriebsratseigene Plattform kann die Öffentlichkeitsarbeit und Selbstdarstellung gegenüber der Belegschaft wirksam unterstützen. Auch externe Stellen können in eine Netzgemeinschaft eingebunden werden mit dem Ziel, sich mit anderen Gremien (z. B. Gesamtbetriebsrat), Betriebsräten anderer Betriebe oder Gewerkschaften auszutauschen oder mit ihnen Termine zu vereinbaren.

Rechtsquelle

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Soziale Netzwerke
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