Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Spartenbetriebsrat

Spartenbetriebsrat

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Spartenbetriebsrat ist eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, die in produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen anstelle eines Betriebsrats gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG gebildet wird, um die Interessen der Arbeitnehmer in diesem spezifischen Bereich zu vertreten und zu schützen. Bei mehreren Spartenbetriebsräten muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden (§ 47 Abs. 1 BetrVG).

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, die in produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen anstatt eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 BetrVG) als Interessenvertretung für die Arbeitnehmer gebildet werden kann

Spartenbetriebsrat | © AdobeStock | Alwie99d

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Durch Tarifvertrag kann für Unternehmen und Konzerne die Bildung von Spartenbetriebsräten vereinbart werden,

  • soweit Unternehmen und Konzerne nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind,
  • die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft und
  • dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Spartenbetriebsräte sollen so gebildet werden, dass alle Arbeitnehmer erfasst werden oder ein betriebsratsfähiger Teil übrig bleibt, der einen Betriebsrat wählt. Die Bildung eines betriebsübergreifenden Spartenbetriebsrats ist nur möglich, wenn in der Sparte mindestens zwei Betriebe bestehen. Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Tarifvertrags zur Bildung eines betriebsübergreifenden Spartenbetriebsrats im Unternehmen ist u. a., dass die Leitung der Sparte tatsächlich auch befugt ist, die maßgeblichen Entscheidungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu treffen, da sonst der gewählte Spartenbetriebsrat seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Besteht keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 3 Abs. 2 BetrVG). In Konzernen können unter den genannten Voraussetzungen unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte gebildet werden. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Spartenbetriebsräte ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§ 47 Abs. 1 BetrVG).

Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Bildung des Spartenbetriebsrats entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 3 Abs. 4 BetrVG). Auf den Spartenbetriebsrat finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung (§ 3 Abs. 4 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Spartenbetriebsrat
Betriebsklima
Informationsrechte des Betriebsrats
Der Europäische Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Wichtige Rechtsprechung und neue Gesetze

Das Jahr 2021 hatte für Arbeitnehmer und Betriebsräte ein paar wichtige Neuerungen im Gepäck. Was waren die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen – und welche Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollten Sie sich unbedingt merken?
Mehr erfahren

Diese App spart Betriebsräten deutlich Zeit

Betriebsrat360 begeistert die Nutzer. Das Teams-Tool, das es so nur beim ifb gibt, steht seit einigen Wochen bereit und erleichtert schon jetzt vielen Gremien die Arbeit. Was ist so besonders daran? Und wie viel Zeit spart es wirklich? Wir haben Guido Döbbener gefragt, der als Betriebsrat ...
Mehr erfahren
Die Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy ist nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig. Bestimmte Teilbereiche können allerdings der Mitbestimmung unterliegen. Dafür setzte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Einigungsstelle ein.