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Ein Spartenbetriebsrat ist eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, die in produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen anstelle eines Betriebsrats gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG gebildet wird, um die Interessen der Arbeitnehmer in diesem spezifischen Bereich zu vertreten und zu schützen. Bei mehreren Spartenbetriebsräten muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden (§ 47 Abs. 1 BetrVG).
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Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, die in produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen anstatt eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 BetrVG) als Interessenvertretung für die Arbeitnehmer gebildet werden kann
© AdobeStock | Alwie99d
Durch Tarifvertrag kann für Unternehmen und Konzerne die Bildung von Spartenbetriebsräten vereinbart werden,
Spartenbetriebsräte sollen so gebildet werden, dass alle Arbeitnehmer erfasst werden oder ein betriebsratsfähiger Teil übrig bleibt, der einen Betriebsrat wählt. Die Bildung eines betriebsübergreifenden Spartenbetriebsrats ist nur möglich, wenn in der Sparte mindestens zwei Betriebe bestehen. Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Tarifvertrags zur Bildung eines betriebsübergreifenden Spartenbetriebsrats im Unternehmen ist u. a., dass die Leitung der Sparte tatsächlich auch befugt ist, die maßgeblichen Entscheidungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu treffen, da sonst der gewählte Spartenbetriebsrat seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Besteht keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (§ 3 Abs. 2 BetrVG). In Konzernen können unter den genannten Voraussetzungen unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte gebildet werden. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Spartenbetriebsräte ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§ 47 Abs. 1 BetrVG).
Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Bildung des Spartenbetriebsrats entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 3 Abs. 4 BetrVG). Auf den Spartenbetriebsrat finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung (§ 3 Abs. 4 BetrVG).
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
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