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Ein Sprecherausschuss ist ein gewähltes Organ der betrieblichen Mitbestimmung, das die Interessen der leitenden Angestellten in einem Betrieb oder Unternehmen vertritt. Dieses Gremium wird gemäß dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) errichtet und hat die Aufgabe, die Belange der leitenden Angestellten gegenüber der Unternehmensleitung zu vertreten. In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten werden Sprecherausschüsse gewählt, während in Betrieben mit weniger als zehn leitenden Angestellten diese dem nächstgelegenen Betrieb desselben Unternehmens zugeordnet werden, der die Voraussetzungen zur Bildung eines Sprecherausschusses erfüllt (§ 1 Abs. 1 u. 2 SprAuG).
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Gewähltes Organ der betrieblichen Mitbestimmung im Betrieb oder Unternehmen, das die Interessen der leitenden Angestellten vertritt.
Die gesetzliche Grundlage für die Errichtung, Geschäftsführung und Rechtsstellung des Sprecherausschusses und seiner Mitglieder ist das Sprecherausschussgesetz (SprAuG). In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt. Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen zur Wahl eines Sprecherausschusses erfüllt. (§ 1 Abs. 1 u. 2 SprAuG). Die regelmäßigen Wahlen zum Sprecherausschuss finden alle vier Jahre zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai (z.B. 2010) statt (§ 5 Abs. 1 SprAuG).
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Sprecherausschüsse, ist ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten (§ 16 Abs. 1 SprAuG). Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt, kann anstatt anstelle von Betriebssprecherausschüssen und eines Gesamtsprecherausschusses ein Unternehmenssprecherausschuss gebildet werden, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecherausschüsse ein Konzernsprecherausschuss errichtet werden (§ 21 Abs. 1 SprAuG).
Die Geschäftsführung des Sprecherausschusses ist entsprechend der Vorschriften für die Führung der laufenden Geschäfte Betriebsrats geregelt (§§ 11 bis 16 SprAuG). In Anlehnung an das Modell der Betriebsversammlung soll der Sprecherausschuss einmal im Kalenderjahr eine nicht öffentliche Versammlung der leitenden Angestellten einberufen (Die regelmäßigen Wahlen zum Betriebs- oder Unternehmenssprecherausschuss finden alle vier Jahre zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai (z.B. 2010) statt (§ 5 Abs. 1 SprAuG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt auch für die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss (§ 2 Abs. 1 SprAuG).
Der Sprecherausschuss hat im Unterschied zum Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. Bei der Änderung von Arbeitsbedingungen und Gehaltsgestaltung sowie bei der Einführung und Änderung von Beurteilungsgrundsätzen hat er ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht (§ 30 SprAuG). Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitzuteilen. Vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten ist er nach entsprechender Unterrichtung zu hören. Er kann Bedenken gegen die Kündigung äußern (§ 31 SprAuG). Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten. Über geplante Betriebsänderungen ist er nach denselben Vorschriften wie der Betriebsrat (§ 111 des BetrVG) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 32 SprAuG)
Der Sprecherausschuss kann dem Betriebsrat oder Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der Betriebsrat kann dem Sprecherausschuss oder Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden (§ 2 Abs. 2 SprAuG). Der Arbeitgeber hat vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuss rechtzeitig anzuhören (§ 2 Abs. 1 S. 2 SprAuG). Finden die Wahlen zum Betriebsrat und dem Sprecherausschuss zeitgleich statt, haben sich die Wahlvorstände gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben (§ 18a Abs. 1 BetrVG).
Sprecherausschussgesetz (SprAuG).
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