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Lexikon
Stiftung

Stiftung

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Eine Stiftung ist eine rechtliche Einrichtung, bei der ein Vermögen oder Eigentum dauerhaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks verwendet wird. Die Stiftung kann gemeinnützige, wohltätige, kulturelle oder andere soziale Ziele verfolgen. Das Vermögen wird in der Regel vom Stifter bereitgestellt und von einer Stiftungsorganisation verwaltet, um die festgelegten Ziele zu erreichen und langfristig einen positiven gesellschaftlichen Einfluss zu erzielen.

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Begriff

Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens (Stiftungsvermögen) einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt

Erläuterung

Zweck

Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Stiftungszweck ist meist ein Engagement im sozialen Bereich oder auf den Gebieten von Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Religion, Umwelt und Völkerverständigung. Auch die Versorgung einer Familie (Familienstiftung) oder das Führen eines Unternehmens (unternehmensverbundene Stiftung) kann das verfolgte Ziel des Stifters sein. Stiftungen können einen gemeinnützigen Zweck oder einen nicht gemeinnützigen Zweck verfolgen. Es wird unterschieden zwischen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Privatrecht) und des öffentlichen Rechts. Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird durch einen besonderen Hoheitsakt (z. B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet. Sie verfolgt in jedem Fall einen gemeinnützigen Zweck (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz). In einer Stiftung wird in der Regel das vom Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen auf Dauer erhalten. Nur dieErträge werden für den Stiftungszweck verwendet.

Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Die meisten Stiftungen werden auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts errichtet. Sie  entstehen durch einseitige, verbindliche Willenserklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Die Erklärung ist als so genanntes „Stiftungsgeschäft“ in Schriftform abzufassen und erfordert die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). Eine Stiftung kann auch von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag eingerichtet werden (§ 83 BGB). Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft

  • eine Satzung enthält, in der Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen sowie die Bildung des Vorstands der Stiftung enthalten sein müssen (§ 81 Abs. 1 BGB),
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).

Eine Stiftung des Privatrechts braucht im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen. Die meisten privatrechtlichen Stiftungen dienen jedoch gemeinnützigen Zwecken (z. B. Volkswagen Stiftung).

Familienstiftungen

Eine weitere Form rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts sind Familienstiftungen. Sie sind grundsätzlich nicht gemeinnützig, da das Vermögen ausschließlich bestimmte Familien und deren Abkömmlinge begünstigt. Im Unternehmensbereich können so genannte unternehmensverbundene Stiftungen errichtet werden. Vorrangiger Beweggrund des Stifters ist es, sein Lebenswerk zu erhalten (z. B. Bertelsmann Stiftung), wenn es an geeigneten Erben fehlt oder der Stifter Erbauseinandersetzungen befürchtet, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. Die Stiftung selbst kann ein Unternehmens sein. Die so genannte Beteiligungsträgerstiftung kann Geschäftsanteile z. B. an einer GmbH oder einer KG auf eine Stiftung übertragen.

Rechtsquelle

§§ 80 bis 88 BGB

Seminare zum Thema:
Stiftung
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Banken und Versicherungen
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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