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Suspendierung (Arbeitnehmer)

Suspendierung (Arbeitnehmer)

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Redaktion
Stand:  5.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Suspendierung eines Arbeitnehmers bezeichnet die vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung von der Arbeit durch den Arbeitgeber. Während der Suspendierung ist der Arbeitnehmer vorübergehend von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entbunden. Das heißt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur keine Arbeit zuweist, sondern ihm jede Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb oder gar das Betreten des Betriebs verbietet.

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Begriff

Die vollständige oder teilweise Entbindung der Arbeitnehmer von ihren Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Erläuterung

Beschäftigungsanspruch

Suspendierung ist ein Sonderfall der Arbeitsfreistellung. Sie unterscheidet sich von sonstigen Anlässen zur Freistellung von Arbeitnehmern (z. B. Freizeitausgleich auf Grund von Überstunden, Pflegezeit) dadurch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur keine Arbeit zuweist, sondern ihm jede Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb oder gar das Betreten des Betriebs verbietet. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsvertrages im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz (Art. 1 Abs. 2 GG) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beschäftigen. Dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht auch während der Kündigungsfrist, also nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Beendigungstermin. Eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ist daher ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur vorübergehend zulässig, etwa nach Kündigung bis zum Ablauf des Vertrages, oder bei besonderem, schutzwürdigem Interesse des Arbeitgebers, dessen Vorliegen sorgfältig zu prüfen ist (BAG v. 10.11.1955 - 2 AZR 591/54).

Einseitige Anordnung der Freistellung

Eine einseitige Anordnung der Freistellung, die zumeist vor einer Kündigung oder sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen wird, erfordert einen billigenswerten sachlichen Grund seitens des Arbeitgebers. Lehnt er auf Grund eines besonderen, schutzwürdigen Interesses die Beschäftigung des Arbeitnehmers ab, ist abzuwägen, ob das besondere schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung überwiegt (BAG v. 27.2.1985 - GS 1/84). Ein schutzwürdiges Interesse zur Suspendierung eines Arbeitnehmers kann z. B. bei Auftragsmangel, Verdacht einer Straftat, Gefahr der Schädigung des Ansehens des Unternehmens in der Öffentlichkeit in Betracht kommen. Die Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Der Vergütungsanspruch des suspendierten Anspruchs bleibt bestehen. 

Arbeitskampfbedingte Suspendierungen

Der Arbeitgeber muss die Folgen einer gegen ihn gerichteten streikbedingten Arbeitsniederlegung nicht widerstandslos hinnehmen. Er kann auf den Streik der Gewerkschaften mit suspendierender Aussperrung (Abwehraussperrung) der Arbeitnehmer reagieren, um Verhandlungs- und Arbeitskampfparität herzustellen. Dabei weist der Arbeitgeber unter Verweigerung der Entgeltzahlung planmäßig die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zurück, ohne die Arbeitsverhältnisse zu beenden. Suspendierende Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse bedeutet, dass die Arbeitsverhältnisse nach Beendigung des Arbeitskampfes wieder aufleben müssen (BVerfG v. 26.6.1991 - 1 BVL 779/85). Zu den Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers in einem bestreikten Betrieb gehört neben der Abwehraussperrung auch die Befugnis, die vom Streik betroffene betriebliche Einheit für die Dauer des Streiks ganz oder teilweise stillzulegen. Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren. Eine suspendierende Betriebsstilllegung während eines Arbeitskampfes muss gegenüber Arbeitnehmern erklärt werden. Hierfür genügt die Bekanntgabe der Stilllegungsentscheidung in betriebsüblicher Weise. Einer individuellen Benachrichtigung der betroffenen Arbeitnehmer bedarf es nicht. (BAG v. 13.12.2011 - 1 AZR 495/10).

Freistellungsvereinbarung

Eine Freistellungsvereinbarung in einem bestehenden und ungekündigten Arbeitsverhältnis kann tarif- oder einzelvertraglich (meist für die Dauer der Kündigungsfrist) getroffen werden. Sie ist unter der Bedingung zulässig, dass die Freistellung an das Vorliegen anerkennungswerter Gründe geknüpft wird. Eine Freistellungsvereinbarung ohne Vorliegen von Gründen ist regelmäßig unwirksam, weil sie gegen den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers verstößt. Freistellungsvereinbarungen unterliegen den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit der Inhaltskontrolle, wenn sie formularmäßig (z. B. in einem Formulararbeitsvertrag) abgeschlossen werden (§ 307 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Suspendierung bedarf nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Sind Freistellungsvereinbarungen formularmäßig vorbereitet oder Klauseln in einem Formulararbeitsvertrag, prüft der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) den Inhalt der vorgefertigten Vereinbarung auf Einhaltung der Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Abwehraussperrung auch Betriebsratsmitglieder mit suspendierender Wirkung aussperren. Die ausgesperrten Betriebsratsmitglieder haben selbst dann keinen Entgeltanspruch für die auf Grund der Aussperrung ausgefallene Arbeitszeit, wenn sie während der Aussperrung Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Betriebsrat während des Arbeitskampfes beteiligt (BAG v. 25.10.1988 - 1 AZR 368/87).

Rechtsquellen

Art. 1 Abs. 2 GG, §§ 242, 611 BGB

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Suspendierung (Arbeitnehmer)
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