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Lexikon
Transparenzgebot

Transparenzgebot

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Transparenzgebot bezieht sich auf die Verpflichtung eines Vertragspartners, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag verwendet, die Vertragsklauseln so zu formulieren, dass sie klar und verständlich sind. Dieses Gebot soll sicherstellen, dass Vertragsbedingungen für die Vertragsparteien leicht nachvollziehbar sind und keine versteckten oder unklaren Klauseln enthalten. Die Einhaltung des Transparenzgebots ist wichtig, um eine faire und transparente Grundlage für Vertragsabschlüsse zu gewährleisten.

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Begriff

Pflicht eines Vertragspartners, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als Teil eines Vertrags verwendet, die Vertragsklauseln klar und verständlich zu bestimmen.

Erläuterung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist im Arbeitsrecht insoweit anzuwenden, wie Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden (z. B. in Form von Formulararbeitsverträgen), da die darin enthaltenen vorformulierten Vertragsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie unterliegen daher auch der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte.Bestimmungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 BGB).

Gebote von Klarheit und Bestimmtheit

Die Forderung nach Klarheit und Verständlichkeit des Vertragstextes schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Der Arbeitgeber muss die Tatbestandsmerkmale und deren Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitnehmer keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Er soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Aus dem Arbeitsvertrag selbst muss ersichtlich sein, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von der Klausel erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Daher ist z. B. die Formulierung „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten“ mangels hinreichender Transparenz unwirksam Diese Pauschalabgeltung von Überstunden lässt offen, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und welches die Voraussetzungen sind, unter denen Überstunden „etwaig notwendig“ sein sollen. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG v. 17.8.2011 - 5 AZR 406/10).

Auslegung von AGB

AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06). Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Plant der Arbeitgeber, Formulararbeitsverträge allgemein im Betrieb einzuführen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Können sich beide Seiten über diese Angelegenheit nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 94 Abs. 2 i V. m. Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat prüft vor Zustimmung zur Einführung von Formulararbeitsverträgen insbesondere, ob die darin enthaltenen Klauseln klar und verständlich sind.

Rechtsquelle

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

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