Mit zwei Verordnungen will die Bunderegierung einen kleinen Teil Energie im Winter einsparen. Die Regelungen betreffen Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung – überall soll der Verbrauch sinken. Dabei geht es nicht nur um Gas; auch beim Strom soll gespart werden – unter anderem, um die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Robert Habeck erwartet ca. 2 % Einsparungen durch die Verordnungen.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck erwartet, dass mit den Maßnahmen aus den beiden jetzt vorgelegten Verordnungen 2 % bis 2,5 % des Energieverbrauchs eingespart werden könnte. Insgesamt liegt das Einsparziel der Bundesregierung im Winter allerdings bei 20 %. Die Verordnungen sind also nur ein kleiner Baustein - mit großen Maßnahmen.
Was gilt ab dem 01.09.2022?
Erste kurzfristige Maßnahmen gelten bereits ab dem 1. September 2022 für die Dauer von sechs Monaten:
1. Maximal 19 Grad in öffentlichen Gebäuden
Öffentlichen Gebäude dürfen vom 01.09.22 bis Ende Februar 2023 in der Regel nur noch bis maximal 19 Grad warm sein – also auch die Büros in öffentlichen Gebäuden. Die Regelung gilt, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen. In öffentlichen Gebäuden, in denen die Menschen vorwiegend stehen oder gehen, darf nur bis 18 Grad geheizt werden, in Orten, wo körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt werden, nur bis 12 Grad. In Fluren, Eingangsbereichen oder Technikräumen soll die Heizung möglichst ganz ausbleiben. Ausnahmen gibt es u.a. für Schulen, Krankenhäuser und Kitas.
Außerdem soll warmes Wasser zum Händewaschen soll abgestellt werden, sofern dies nicht aus hygienischen Gründen anders vorgeschrieben ist.
Neu sind niedrigere Mindesttemperaturen in nicht-öffentlichen Arbeitsstätten.
2. Temperatur in anderen Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten, also in allen anderen Unternehmen, „gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte“. Was bedeutet das, welche Temperaturvorgaben gelten ab dem 01.09.2022?
Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Temperatur von Arbeitsräumen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Diese wird ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Dort wird die körperliche Belastung während der Arbeit in drei Stufen unterteilt – leicht, mittel und schwer. Diese Einstufungen bestimmen wiederum die Vorgaben für die Mindesttemperaturen in den Arbeitsräumen: Für leichte Tätigkeiten sind das beispielsweise im Normalfall mindestens 20 Grad Celsius.
Neu sind jetzt vom 01.09.22 bis 28.02.2023 die etwas niedrigeren Mindesttemperaturen, nämlich für:
- körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten 19 Grad Celsius,
- körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
- mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten 18 Grad Celsius,
- mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius,
- körperlich schwere Tätigkeiten 12 Grad Celsius.
Wichtig: Anders als in öffentlichen Gebäuden sind dies keine Höchsttemperaturen. Das heißt, sie dürfen überschritten werden.
Beleuchtete Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 16 Uhr dunkel bleiben.
3. Beleuchtung von Gebäuden, Ladentüren
Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern ist auszuschalten, wenn diese Beleuchtung rein ästhetische oder repräsentative Gründe hat; Ausnahmen gelten bei der Sicherheits- und Notbeleuchtung sowie bei kurzzeitigen Beleuchtungen von Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
Beleuchtete Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 16 Uhr dunkel bleiben – allerdings nicht an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen.
In beheizten Geschäften dürfen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht mehr dauerhaft offenstehen.
4. Schwimmbäder
Private Schwimmbäder dürfen bis Ende Februar 2023 nicht mehr mit Gas oder Strom beheizt werden Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Öffentliche Schwimmbäder sind nicht betroffen.
5. Klauseln für eine Mindesttemperatur
Klauseln in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt werden. Damit durch die kühleren Temperaturen die Bausubstanz nicht leidet, könne mehr gelüftet werden.
Die zweite Verordnung hat die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden zum Ziel.
Geplante Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2022
Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen soll ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre gelten. Sie muss noch vom Bundesrat gebilligt werden, am 16.09.2022 steht das Thema auf der Tagesordung des Bundesrates.
Diese Verordnung hat in erster Linie die Steigerung der Energieeffizienz in privaten, öffentlichen und Firmengebäuden zum Ziel. Vorgesehen ist hier unter anderem eine verpflichtende jährliche Heizungsprüfung für Gebäude mit Gasheizungen und der Austausch ineffizienter Heizungspumpen in Gebäuden mit Erdgasheizungen.
Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1.000 qm) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden sollen zudem verpflichtet werden, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
Die IG Metall spricht sich gegen die beschlossenen Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen aus.
Gewerkschaft warnt vor hohem Krankenstand
„Jeder Beitrag zählt", so Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck. 2 % Einsparungen sind natürlich nicht die Welt, aber durch die Einsparungen könnten „wichtige Signale gesetzt werden“, quasi als Vorbildwirkung. Ermächtigt zu diesen Verordnungen ist die Regierung durch Änderungen im Energiesicherungsgesetz, die Mitte des Jahres recht unbemerkt verabschiedet wurden.
Die IG Metall sprach sich gegen die beschlossenen Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen aus. Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban warnte, dass sich eine Raumtemperatur unter einem gesundheitsverträglichen Maß wegen hoher Krankenstände als ein Bumerang für die Unternehmen erweisen könnte.
Eine Aufgabe für den Betriebsrat!
Was tun als Betriebsrat? Bei der Frage der Raumtemperatur steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, denn er hat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Insofern sollte er ein ausgewogenes Maß an Einsparungen und den Gesundheitsschutz im Blick haben.
Wichtig: Die Mindesttemperaturen dürfen jedenfalls nicht unterschritten werden. (cbo)
Zum Nachlesen: Die Verordnungen im Wortlaut
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) ensikumav.pdf (bmwk.de)
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV ensikumav.pdf (bmwk.de)