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Der Begriff "Treu und Glauben" bezieht sich auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der in vielen Rechtsordnungen Anwendung findet. Er verlangt von den Vertragsparteien, dass sie ihre Pflichten aus einem Vertrag in gutem Glauben erfüllen und ihre Handlungen nach Treu und Glauben ausrichten. Dies bedeutet, dass die Parteien fair, ehrlich und redlich handeln sollen, um das Vertrauen und die Integrität in Vertragsbeziehungen zu wahren. Der Grundsatz von Treu und Glauben hilft dabei, Lücken im Vertragsrecht zu schließen und eine ethische Grundlage für das Vertragsverhalten zu schaffen.
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Im Zivilrecht durchgängiger Rechtsgrundsatz, dem als Maßstab das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden Menschen zugrundeliegt.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine in allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen anzuwendende Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung unzulässig (BAG v. 6.11.2003 - 2 AZR 690/02). Für Arbeitsverhältnisse gilt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet sind, die gegenseitig vereinbarte Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 242 BGB). Auch bei der Auslegung von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist dieses Prinzip anzuwenden (§ 157 BGB). Durch den Grundsatz von Treu und Glauben sollen die in der Gesellschaft herrschenden sowie durch die Grundrechte verfügten Wertvorstellungen bzw. Verträge in dem jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden.
Der Grundsatz von Treu und Glauben
Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (BAG v. 30.9.2004 - 8 AZR 462/03).
Arbeitgeber und Betriebsrat sind in Anwendung ihres Rechtsverhältnisses aus dem Betriebsverfassungsgesetz zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausdrücklich durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet.
§§ 157 u. 242 BGB, § 2 Abs. 1 BetrVG
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