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Treu und Glauben

Begriff

Im Zivilrecht durchgängiger Rechtsgrundsatz, dem als Maßstab das Verhalten eines redlich und anständig denkenden und handelnden Menschen zugrundeliegt.

Erläuterungen

Grundsatz für Arbeitsverhältnisse

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine in allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen anzuwendende Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung unzulässig (BAG v. 6.11.2003 - 2 AZR 690/02). Für Arbeitsverhältnisse gilt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet sind, die gegenseitig vereinbarte Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 242 BGB). Auch bei der Auslegung von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist dieses Prinzip anzuwenden (§ 157 BGB). Durch den Grundsatz von Treu und Glauben sollen die in der Gesellschaft herrschenden sowie durch die Grundrechte verfügten Wertvorstellungen bzw. Verträge in dem jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden.

Pflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben

  • verpflichtet zu einem redlichen und loyalen Verhalten im Rechtsverkehr und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners (Interessenabwägung),
  • verbietet die missbräuchliche Rechtsausübung und Ausnutzung formaler Rechtspositionen,
  • begründet Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer),
  • schafft eine Vertrauensbasis fürVertragsverhandlungen,
  • ist Maßstab für die Beurteilung von Sachverhalten in der Rechtsprechung, wenn gesetzliche Vorschriften dieses Prinzip nicht ausdrücklich konkretisieren. So darf sich z. B. ein Vertragspartner nicht auf die Formnichtigkeit eines Vertrags berufen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (BAG v. 30.9.2004 - 8 AZR 462/03).

Beschreibung

Arbeitgeber und Betriebsrat sind in Anwendung ihres Rechtsverhältnisses aus dem Betriebsverfassungsgesetz zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausdrücklich durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet.

Rechtsquellen

§§ 157 u. 242 BGB, § 2 Abs. 1 BetrVG

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