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Lexikon
Übergangsmandat

Übergangsmandat

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Übergangsmandat bezieht sich auf eine temporäre Amtszeit oder Position, die dazu dient, eine Lücke oder eine Übergangsphase zu überbrücken. Es kann insbesondere relevant sein, wenn Änderungen von Organisationsstrukturen in einem Unternehmen die Bestände oder Zuständigkeiten von Betriebsräten beeinträchtigen, wodurch eine vorläufige Weiterführung der Amtsgeschäfte erforderlich ist.

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Begriff

Pflicht zur vorläufigen Weiterführung der Amtsgeschäfte durch bestehende Betriebsräte in Unternehmen, deren Bestand oder Zuständigkeiten durch Änderung von Organisationsstrukturen beeinträchtigt werden.

Betriebsteile | © AdobeStock | VectorMine

Beszug zur Betriebsratsarbeit

Rechtsgrundlagen

Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betrebsrat eingegliedert werden (§ 21a Abs.1  S. 1 BetrVG). Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, werden die aufgenommenen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils nimmt das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Entscheidend für ein Übergangsmandat ist die tatsächliche Änderung der Betriebsorganisation, unabhängig davon, ob die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung (Betriebsübergang) oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG). Voraussetzung für das Entstehen eines Übergangsmandats ist zudem, dass die nach der Spaltung oder Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen entstehenden Einheiten betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat bleibt nach der Änderung der Betriebsorganisation nicht nur als Organ, sondern auch in seiner Zusammensetzung unverändert, es sei denn ein Betriebsratsmitglied widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB)Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG; Restmandat). 

Zweck

Zweck des Übergangsmandats ist es, in der für die Arbeitnehmer schwierigen Situation betrieblicher Umstrukturierungen eine betriebsratslose Zeit zwischen Durchführung der Maßnahme bis zur Neuwahl des Betriebsrats zu verhindern. Ohne Übergangsmandat wären die von der Umorganisation betroffenen Arbeitnehmer bis zur Neuwahl eines Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr vertreten, sofern sie nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht, (BAG v. 31.5.2000 - 7 ABR 78/98).

Zusammenfassung und Spaltung von Betrieben/Betriebsteilen

Bei einer Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen (Fusion, §§ 2 Abs. 1 ff UmwG) geht wenigstens ein Unternehmen als wirtschftliche und rechtliche Einheit unter. Eine Spaltung setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Es sind drei Formen der Unternehmensspaltung zu unterscheiden (§ 123 Abs. 1 bis 3 UmwG):

  • Aufspaltung: Ein Unternehmen wird in mindestens zwei Teile zerlegt. Die Teile werden entweder auf bestehende oder auf neu gegründete Unternehmen übertragen. Mit Eintragung ins Handelsregister endet die Existenz des alten (aufgespaltenen) Unternehmens automatisch ohne Liquidation. Die Anteilseigner erhalten Anteilsrechte an den Unternehmen, auf die die Vermögen übertragen werden.
  • Abspaltung: Ein Teil oder mehrere Teile eines Unternehmens werden auf ein anderes (oder mehrere andere) entweder bestehende(s) oder neu gegründete(s) Unternehmen übertragen. Das alte Unternehmen bleibt bestehen. Die Anteilseigner des Altunternehmens erhalten Anteilsrechte an dem bzw. den übernehmenden Unternehmen.

Bestellung von Wahlvorständen, Neuwahlen

Der Übergangs-Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zur Neuwahl des regulären Betriebsrats der neu geschaffenen Betriebseinheit zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (§ 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1, 21a, 21b BetrVG, § 613a BGB

Seminare zum Thema:
Übergangsmandat
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Betriebsklima
Strategien für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit
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Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.