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Ein Übergangsmandat bezieht sich auf eine temporäre Amtszeit oder Position, die dazu dient, eine Lücke oder eine Übergangsphase zu überbrücken. Es kann insbesondere relevant sein, wenn Änderungen von Organisationsstrukturen in einem Unternehmen die Bestände oder Zuständigkeiten von Betriebsräten beeinträchtigen, wodurch eine vorläufige Weiterführung der Amtsgeschäfte erforderlich ist.
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Pflicht zur vorläufigen Weiterführung der Amtsgeschäfte durch bestehende Betriebsräte in Unternehmen, deren Bestand oder Zuständigkeiten durch Änderung von Organisationsstrukturen beeinträchtigt werden.
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Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betrebsrat eingegliedert werden (§ 21a Abs.1 S. 1 BetrVG). Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, werden die aufgenommenen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils nimmt das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Entscheidend für ein Übergangsmandat ist die tatsächliche Änderung der Betriebsorganisation, unabhängig davon, ob die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung (Betriebsübergang) oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG). Voraussetzung für das Entstehen eines Übergangsmandats ist zudem, dass die nach der Spaltung oder Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen entstehenden Einheiten betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat bleibt nach der Änderung der Betriebsorganisation nicht nur als Organ, sondern auch in seiner Zusammensetzung unverändert, es sei denn ein Betriebsratsmitglied widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB)Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG; Restmandat).
Zweck des Übergangsmandats ist es, in der für die Arbeitnehmer schwierigen Situation betrieblicher Umstrukturierungen eine betriebsratslose Zeit zwischen Durchführung der Maßnahme bis zur Neuwahl des Betriebsrats zu verhindern. Ohne Übergangsmandat wären die von der Umorganisation betroffenen Arbeitnehmer bis zur Neuwahl eines Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr vertreten, sofern sie nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht, (BAG v. 31.5.2000 - 7 ABR 78/98).
Bei einer Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen (Fusion, §§ 2 Abs. 1 ff UmwG) geht wenigstens ein Unternehmen als wirtschftliche und rechtliche Einheit unter. Eine Spaltung setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Es sind drei Formen der Unternehmensspaltung zu unterscheiden (§ 123 Abs. 1 bis 3 UmwG):
Der Übergangs-Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zur Neuwahl des regulären Betriebsrats der neu geschaffenen Betriebseinheit zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (§ 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 BetrVG).
§§ 1 Abs. 1, 21a, 21b BetrVG, § 613a BGB
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