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Der Betriebsrat überwacht, ob der Arbeitgeber im Betrieb die Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer einhält. Dazu hat der Betriebsrat das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen des Arbeitgebers einzusehen. Der Betriebsrat achtet darauf, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerrechte respektiert und sich an Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften hält, zum Beispiel in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit und Entgeltzahlungen.
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Pflicht des Betriebsrats zur Kontrolle der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
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Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Diese allgemeine, ständig wahrzunehmende Aufgabe ist grundlegend für die Betriebsratsarbeit und nicht vom Vorliegen bestimmter konkreter Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte abhängig. (BAG v. 19.10.1999 - 1 ABR 75/98). Sie ist durchgängig wahrzunehmen. Unter Überwachung wird ein Vorgang verstanden, der sowohl das Sammeln von Informationen über die zu überwachende Vorschrift als auch deren Verarbeitung oder Auswertung in Form eines sogenannten Soll-Ist-Vergleiches zum Inhalt hat. Das Ziel der Maßnahme ist es, aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie auf festgestellte Verstöße des Arbeitgebers zu reagieren ist (BAG v. 14.9.1984 – 1 ABR 23/82).
Die Überwachungsaufgabe macht den Betriebsrat nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan. Mit der Wahrnehmung des Überwachungsrechts übt er eine Rechtskontrolle und keine Zweckmäßigkeitskontrolle über die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften aus (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Dabei hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass er nicht in die Leitung des Betriebs eingreift (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht verletzt (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Die Vorschrift erfasst alle Rechtsnormen einschließlich der durch Richterrecht entwickelten Grundsätze (z. B der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Nebenpflichten des Arbeitgebers), die zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden sind. Zu den zu überwachenden Gesetzesvorschriften gehören das Grundgesetz und die meisten der arbeitsrechtlichen Gesetze. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Arbeitsschutzes (z. B. das ArbSchG) und des Nachweisgesetzes NachwG). Die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen setzt voraus, dass ein Tarifvertrag auf Grund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Betrieb anzuwenden sind. Für die Überwachung der vom Arbeitgeber durchzuführenden Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden ist in jedem Fall der örtliche Betriebsrat zuständig, auch wenn es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt.
Das Überwachungsrecht ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung von Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 40/01). Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht so durch, wie sie abgeschlossen wurde, können ihm auf Antrag des Betriebsrats die betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen (Unterlassungsantrag) vom Arbeitsgericht untersagt werden (BAG v. 10.11.1987 – 1 ABR 55/86).
Voraussetzung für die Durchführung seiner Überwachungsaufgaben ist, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um diese Aufgabe zu erfüllen (§ 80 Abs.2 S. 2 BetrVG). Der Anspruch auf Information und Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen ist von der konkreten Kontrollaufgabe abhängig. So benötigt der Betriebsrat z. B. Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, um seiner Pflicht zur Überwachung der Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) nachkommen zu können. Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) überwachen zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens (BAG v. 6.5.2003 - 1 ABR 13/02). Insbesondere zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben hat der ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer, um sich durch eigene Anschauung aus erster Hand zu unterrichten (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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