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Überwachungsaufgaben des Betriebsrats

Überwachungsaufgaben des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  26.2.2026
Lesezeit:  02:00 min

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Begriff

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der Beachtung der im Betrieb zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Aufgaben des Betriebsrats | © AdobeStock_614516796-Flash concept.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Dem Betriebsrat obliegen zahlreiche in einzelnen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelte Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Dazu zählen u.a. die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, Anhörungsrechten sowie Beratungsrechten über die Gestaltung der Arbeitsplätze. 
Daneben wird der Betriebsrat anlassunabhängig zur ständigen Achtsamkeit in Bezug auf die Einhaltung der im Betrieb geltenden Regeln aufgerufen. Diese Pflicht wird ihm in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als konkrete Pflicht auferlegt. Der Betriebsrat darf allerdings nicht zugunsten einzelner Arbeitnehmer "ins Blaue hinein" ermitteln (BAG v.  26.9.2017 - 1 ABR27/16 in NZA 2018, 108 Rn. 17). Seine diesbezügliche Aufgabe besteht gleichrangig neben den in § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 BetrVG aufgeführten Förderpflichten. Zur Wahrnehmung dieses Aufgabenspektrums bedurfte es der ergänzenden Einräumung der in § 80 As. 2 BetrVG genannten Informationsrechte und des Rechtes auf Zuziehung von Sachverständigen nach § 80 As. 3 BetrVG. 
Der Betriebsrat wird über § 80 Abs. 1 BetrVG nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. § 80 Rn. 13). Er hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung von Rechtsverstößen (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 40/01 in NZA 2003,1352). Der Betriebsrat kann beim Arbeitgeber nur auf die Unterlassung hinwirken. Erzwingen kann er diese nicht. Arbeitgeber und Betriebsrat sind jedoch auch insoweit an die in § 2 Abs. 1 BetrVG normierte Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden. Es stellt auch für den Arbeitgeber einen Vorteil dar, wenn ihn der Betriebsrat auf häufig bußgeldbelastete Rechtsverstöße hinweist. Der Gewinn so gestalteter Betriebsratsarbeit wird in § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG deutlich hervorgehoben vom Gesetzgeber unterstrichen. Denn im Interesse des Gesundheitsschutzes wird dem Betriebsrat in dieser Vorschrift eine den Arbeitgeber zur Vermeidung von Unfällen unterstützende Aufgabe übertragen. 

Auch auf Beschwerden von Arbeitnehmern hin sind Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer gütlichen Regelung in Rechtsfragen angehalten. Nur Weiterungen in Form der Anrufung der Einigungsstelle sind dem Betriebsrat in Rechtsfragennicht gestattet. Denn deren Behandlung ist allein Sache der staatlichen Gerichte.

Rechtskontrolle

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegt dem Betriebsrat eine Rechtskontrolle. Diese allgemeine, ständig wahrzunehmende Aufgabe ist grundlegend für die Betriebsratsarbeit.  Deren Wahrnehmung ist nicht vom Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für Rechtsverstöße abhängig. 
Der Betriebsrat erhält damit die Möglichkeit, im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu einer regelkonformen Führung des Betriebes beizutragen.

Unter Überwachung wird ein Vorgang verstanden, der sowohl das Sammeln von Informationen über die zu überwachende Vorschrift als auch deren Verarbeitung oder Auswertung in Form eines sogenannten Soll-Ist-Vergleiches zum Inhalt hat. Das Ziel der Maßnahme ist es, aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie auf festgestellte Verstöße des Arbeitgebers zu reagieren ist (BAG v. 14.9.1984 – 1 ABR 23/82).

Die Überwachungsaufgabe macht den Betriebsrat nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan. Mit der Wahrnehmung des Überwachungsrechts übt er eine Rechtskontrolle und keine Zweckmäßigkeitskontrolle über die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften aus (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Dabei hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass er nicht in die Leitung des Betriebs eingreift (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht verletzt (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Erfasste Rechtsnormen

Die Vorschrift erfasst alle Rechtsnormen einschließlich der durch Richterrecht entwickelten Grundsätze (z. B der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Nebenpflichten des Arbeitgebers), die zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden sind. 
Zu den zu überwachenden Gesetzesvorschriften gehören z.B. auch die Beachtung des Grundgesetzes. So muss der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber beanstanden, wenn in den Arbeitsverträgen ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten steht. Darin liegt ein Verstoß gegen deren Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Berufsausübung (BAG v. 28.2.2002 -1 ABR 32/01 in NZA 2001, 166 (168).
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Arbeitsschutzes (z. B. das ArbSchG) und des Nachweisgesetzes NachwG). 

Die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen setzt voraus, dass ein Tarifvertrag auf Grund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers oder kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Betrieb anzuwenden sind. 
Für die Überwachung der vom Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG durchzuführenden Betriebsvereinbarungen ist immer der örtliche Betriebsrat zuständig. Dies gilt auch für die Beachtung von Gesamtbetriebsvereinbarungen. Denn nur der örtliche Betriebsrat ist dazu in der Lage.

Das Überwachungsrecht ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung von Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 40/01). Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht so durch, wie sie abgeschlossen wurde, können ihm auf Antrag des Betriebsrats betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen vom Arbeitsgericht untersagt werden (BAG v. 10.11.1987 – 1 ABR 55/86).

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Die Überwachungspflicht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird durch die in § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG geregelten Rechte unterstützt.

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen zur Erfüllung konkreter Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt. 

Der Anspruch auf Information und Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen ist von der konkreten Kontrollaufgabe abhängig. So benötigt der Betriebsrat z. B. Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, um seiner Pflicht zur Überwachung der innerhalb von 24 Stunden (täglich) auf höchstens 10 Stunden begrenzten Arbeitszeit nachkommen zu können. 
Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) überwachen zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens (BAG v. 6.5.2003 - 1 ABR 13/02).

Insbesondere zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat ein von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer. Dadurch kann er z.B. deren zutreffende oder unzutreffende Eingruppierung feststellen. Ebenso kann er sich während deren Arbeitszeit von Arbeitnehmern von etwa bestehenden Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes überzeugen. 

Rechtsquelle

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

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