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Umlageverbot

Begriff

Das Untersagen, Beiträge von den Arbeitnehmern für Zwecke des Betriebsrats entgegenzunehmen oder Sammlungen für seine Tätigkeit durchzuführen.

Beschreibung

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig (§ 41 BetrVG). Das Umlageverbot dient nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch dem Schutz der Unabhängigkeit des Betriebsrats (BAG v. 14.8.2002 - 7 ABR 29/01. Das Verbot gilt auch für Zuwendungen Dritter (z. B. Gewerkschaften oder politische Parteien). Ebenfalls sind Beiträge des Arbeitgebers, die über die Kostentragungspflicht hinausgehen, aus diesem Grund unzulässig. Dem Betriebsrat nicht gestattet, Kassen zu verwalten, in die Einnahmen z. B. aus Überschüssen von Getränkeautomaten fließen, und aus denen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus besonderen Anlässen fließen. Nicht zu beanstanden sind Sammlungen von Betriebsratsmitgliedern zu betrieblichen Zwecken (z. B. für Kranzspenden bei Todesfällen, Jubiläums-/Geburtstagsgeschenke für Mitarbeiter), auch wenn dies nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört

Rechtsquellen

§ 41 BetrVG

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Redaktion

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