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Eine unerlaubte Handlung, auch Delikt genannt, bezieht sich auf rechtswidriges Verhalten, bei dem eine Person einer anderen Person Schaden zufügt. Dabei können Handlungen wie Körperverletzung, Diebstahl, Rufschädigung oder Verletzung von Vertragspflichten inbegriffen sein. Unerlaubte Handlungen können zivilrechtlich verfolgt werden, um Schadenersatz oder andere rechtliche Folgen für den Verursacher des Schadens festzulegen.
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Rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, durch das Rechte Dritter verletzt werden und zivilrechtlich grundsätzlich Schadensersatzanspruch begründet.
Die Grundlagen des Rechts der unerlaubten Handlungen sind in den §§ 823 ‒ 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Danach begeht eine unerlaubte Handlung und ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein Schutzgesetz verstößt und dabei einen Dritten schädigt (§ 618 Abs. 3 BGB). Nicht verantwortlich für Schäden aus unerlaubter Handlung sind Personen, die nicht schuldfähig sind (z. B. Minderjährige, Menschen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit).
Im Strafrecht löst ein Delikt eine Strafverfolgung aus.
Der Betriebsrat kann nicht zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung herangezogen werden, da er nur eingeschränkt rechtsfähig und vermögensfähig ist. Unbeschadet davon kann eine unerlaubte Handlung des Betriebsrats (z. B. Beschlüsse, die gegen Schutzvorschriften wie das Diskriminierungsverbot verstoßen) eine grobe Pflichtverletzung sein, die auf Antrag zur Auflösung des Gremiums führen kann (§ 23 Abs.1 BetrVG).
§§ 823 bis 853 BGB
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