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Ein Unternehmen ist eine rechtlich eigenständige Organisation oder Einheit, die wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, um Güter oder Dienstleistungen herzustellen, anzubieten oder zu verkaufen. Unternehmen können in verschiedenen Formen auftreten, darunter Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Sie verfolgen das Ziel, Gewinne zu erzielen, indem sie Ressourcen wie Arbeitskraft, Kapital und Technologie nutzen, um die Bedürfnisse und Wünsche ihrer Kunden zu befriedigen. Unternehmen spielen eine wesentliche Rolle in der Wirtschaft, da sie Arbeitsplätze schaffen, Innovationen vorantreiben und zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen beitragen.
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Rechtlich selbständige organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt.
Wirtschaftliche Zwecke können die Erzielung von Gewinn oder die Eroberung von Marktanteilen sein. Ideelle Zwecke werden vor allem von gemeinnützigen Vereinen verfolgt. Zu unterscheiden ist der Unternehmensbegriff von dem des Betriebs. Ein Unternehmen ist je nach Rechtsform eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, AG) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. b. GbR, KG), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit durch die Person des Inhabers, den Vorstand oder die Geschäftsführung des Unternehmens handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zum Unternehmen ist der Betrieb eine rechtlich unselbständige, organisatorisch aber selbständige Einheit, mit der der Unternehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG v. 29.01.1987 - 6 ABR 23/85). Der Betrieb ist Mittel zur Verfolgung des Unternehmenszweckes.
Ein Betrieb kann mit dem Unternehmen deckungsgleich sein, wenn das Unternehmen nur einen Betrieb besitzt (Ein-Betriebs-Unternehmen). In diesem Fall erübrigt sich die Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht. Werden die unternehmerischen Ziele des Unternehmens in mehreren Betrieben verfolgt, handelt es sich um ein Mehr-Betriebs-Unternehmen. Schließlich können zwei oder mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden (§ 1 Abs. 2 BetrVG, Gemeinschaftsbetrieb). Werden mehrere rechtlich selbstständig bleibende Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung (meist durch ein herrschendes Unternehmen) zusammengefasst, handelt es sich um einen Konzern.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten (§ 47 Abs. 1 BetrVG). Er ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Der Unternehmer ist der Ansprechpartner des Gesamtbetriebsrats. Da der Unternehmer die wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens, den finanziellen Rahmen sowie die Planungs- und Leistungsvorgaben seines Unternehmens bestimmt, ist er in wirtschaftlichen Angelegenheiten (z. B. Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan) die zuständige Adresse auch für den Betriebsrat. Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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