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Lexikon
Unternehmerentscheidungen

Unternehmerentscheidungen

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Unternehmerentscheidungen sind Entscheidungen, die von den Inhabern oder Führungskräften eines Unternehmens getroffen werden, um strategische, operative oder organisatorische Angelegenheiten zu regeln. Diese Entscheidungen können Bereiche wie Investitionen, Produktentwicklung, Personalmanagement oder Geschäftsstrategien betreffen. Unternehmerentscheidungen sind maßgeblich für die Ausrichtung und den Erfolg des Unternehmens und beeinflussen dessen Entwicklung, Wachstum und langfristige Ziele.

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Begriff

Entschluss einer mit der Unternehmensleitung betrauten natürlichen oder juristischen Person, in Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben eine Maßnahme zu treffen.

Erläuterung

Grundrechte des Unternehmers

Unternehmerentscheidungen sind durch die Grundrechte der freien Berufsausübung (Art 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) geschützt. Die unternehmerische Betätigung ist eine Form der Berufsausübung, soweit deren Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG v. 18.12.1985 - 1 BvR 143/83). Die zweite Säule, auf der die „Unternehmerfreiheit" steht, ist der Schutz des Eigentums des Unternehmers. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern, vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (BVerfG v. 18.12.1985 - 1 BvR 143/83). Der Besitz von Eigentum verpflichtet aber auch, dafür zu sorgen, dass sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient (Sozialbindung, Art. 14 Abs. 2 GG).

Einschränkende Faktoren

Die Freiheit der Unternehmensentscheidungen stößt dort an Grenzen, wo die Sozialbindung sowie die Rücksichtnahme auf Grundrechtspositionen der Arbeitnehmer (z. B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG) einsetzt. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird umso mehr angetastet, je stärker sie sich negativ auf die Arbeitnehmer auswirken. So ist die Reduzierung des Personalbestandes im Unternehmen wegen mangelnder Auftragslage eine legitime organisatorische Entscheidung. Daraus resultierende betriebsbedingte Kündigungen sind aber nur zulässig, wenn sie aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erforderlich (§ 1 Abs. 3 KSchG) und als letztes der weniger schwerwiegenden Mittel (Ultima Ratio) zur Lösung des wirtschaftlichen Verlustes unvermeidbar sind. Unternehmerische Entscheidungen (z. B. Stilllegung einer Betriebsabteilung) können bei Kündigungen vom Arbeitsgericht nur dahingehend nachgeprüft werden, ob sie tatsächlich vorliegen und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Beteiligungsrechte, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, beschränken die unternehmerische Freiheit bei Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein. Mitbestimmungsfrei sind unternehmenspolitische und strategische Entscheidungen wie z. B. Unternehmensumwandlungen, Abschluss eines Haustarifvertrags mit einer Gewerkschaft. Mitbestimmungsfrei ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Arbeiten nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen (Outsourcing, BAG v. 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06). DerArbeitgeber entscheidet auch allein darüber, ob er eine freiwillige Leistung z. B. in Form übertariflicher Zulagen für die Arbeitnehmer erbringen will, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt (Dotierungsrahmen), welchen Zweck er mit ihr verfolgen will und auf welchen Personenkreis sie sich erstrecken sollen (BAG v. 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93). Die Ausgestaltung der freiwilligen Leistung, z. B. die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen übertariflichen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander festgelegt werden sollen, kann er allerdings nur nach Zustimmung des Betriebsrats treffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 2 GG

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