Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Unternehmerentscheidungen

Unternehmerentscheidungen

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Unternehmerentscheidungen sind Entscheidungen, die von den Inhabern oder Führungskräften eines Unternehmens getroffen werden, um strategische, operative oder organisatorische Angelegenheiten zu regeln. Diese Entscheidungen können Bereiche wie Investitionen, Produktentwicklung, Personalmanagement oder Geschäftsstrategien betreffen. Unternehmerentscheidungen sind maßgeblich für die Ausrichtung und den Erfolg des Unternehmens und beeinflussen dessen Entwicklung, Wachstum und langfristige Ziele.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Entschluss einer mit der Unternehmensleitung betrauten natürlichen oder juristischen Person, in Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben eine Maßnahme zu treffen.

Erläuterung

Grundrechte des Unternehmers

Unternehmerentscheidungen sind durch die Grundrechte der freien Berufsausübung (Art 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) geschützt. Die unternehmerische Betätigung ist eine Form der Berufsausübung, soweit deren Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG v. 18.12.1985 - 1 BvR 143/83). Die zweite Säule, auf der die „Unternehmerfreiheit" steht, ist der Schutz des Eigentums des Unternehmers. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern, vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (BVerfG v. 18.12.1985 - 1 BvR 143/83). Der Besitz von Eigentum verpflichtet aber auch, dafür zu sorgen, dass sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient (Sozialbindung, Art. 14 Abs. 2 GG).

Einschränkende Faktoren

Die Freiheit der Unternehmensentscheidungen stößt dort an Grenzen, wo die Sozialbindung sowie die Rücksichtnahme auf Grundrechtspositionen der Arbeitnehmer (z. B. das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG) einsetzt. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird umso mehr angetastet, je stärker sie sich negativ auf die Arbeitnehmer auswirken. So ist die Reduzierung des Personalbestandes im Unternehmen wegen mangelnder Auftragslage eine legitime organisatorische Entscheidung. Daraus resultierende betriebsbedingte Kündigungen sind aber nur zulässig, wenn sie aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erforderlich (§ 1 Abs. 3 KSchG) und als letztes der weniger schwerwiegenden Mittel (Ultima Ratio) zur Lösung des wirtschaftlichen Verlustes unvermeidbar sind. Unternehmerische Entscheidungen (z. B. Stilllegung einer Betriebsabteilung) können bei Kündigungen vom Arbeitsgericht nur dahingehend nachgeprüft werden, ob sie tatsächlich vorliegen und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Beteiligungsrechte, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, beschränken die unternehmerische Freiheit bei Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ein. Mitbestimmungsfrei sind unternehmenspolitische und strategische Entscheidungen wie z. B. Unternehmensumwandlungen, Abschluss eines Haustarifvertrags mit einer Gewerkschaft. Mitbestimmungsfrei ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Arbeiten nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen (Outsourcing, BAG v. 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06). DerArbeitgeber entscheidet auch allein darüber, ob er eine freiwillige Leistung z. B. in Form übertariflicher Zulagen für die Arbeitnehmer erbringen will, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt (Dotierungsrahmen), welchen Zweck er mit ihr verfolgen will und auf welchen Personenkreis sie sich erstrecken sollen (BAG v. 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93). Die Ausgestaltung der freiwilligen Leistung, z. B. die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen übertariflichen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander festgelegt werden sollen, kann er allerdings nur nach Zustimmung des Betriebsrats treffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 2 GG

Seminare zum Thema:
Unternehmerentscheidungen
Wirtschaftsausschuss gründen
Klassische und agile Managementmethoden
Wirtschaftsausschuss Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat keinen generellen Informationsanspruch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer muss lediglich den Wirtschaftsausschuss, nicht aber den Betriebsrat auf dem Laufenden halten. Aber worüber genau? Und was bringt das dem Betriebsrat? 
Mehr erfahren

Kurzarbeit ist kein Grund zum Ausruhen

Nach dem ersten Schrecken fühlt sie sich gar nicht so schlimm an – die Kurzarbeit. Wie Studien zeigen, sind manche sogar froh über den Freizeitgewinn und schätzen die Zeit für Freizeit und mit der Familie. Allerdings wäre es fatal, sich in einer falschen Sicherheit zu wiegen. Gerade jetzt ...
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.