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Lexikon
Unterrichtung des Betriebsrats

Unterrichtung des Betriebsrats

Erwin Willing
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Unterrichtung des Betriebsrats ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, damit dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) Der Betriebsrat hat einen Anspruch die Informationen, die zur Erfüllung der Mitbestimmung notwendig sind.

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Begriff

Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, damit dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann.

Unterrichtung des Betriebsrats | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Allgemeine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Anspruch auf Unterrichtung

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das gebietet auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Hieraus folgt der Anspruch des Betriebsrats, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zu erhalten. Im Zweifelsfall hat der Betriebsrat darzulegen, dass

  • es sich um eine Angelegenheit handelt, für die er zuständig ist und
  • die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.

Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG v. 17.9.2013 - 1 ABR 26/12).

Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung

Rechtzeitig bedeutet so frühzeitig, dass der Betriebsrat die entsprechende gesetzliche Aufgabe noch wahrnehmen kann. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat alle Informationen erhält, die er für die Aufgabenerledigung benötigt. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber stets zu prüfen hat, ob er Informationen besitzt, auf die der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben angewiesen ist. Erst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat abschließend unterrichtet hat, kann sich für den Betriebsrat die Frage stellen, ob z. B: die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) erforderlich ist, um dem Betriebsrat die gegebenen Auskünfte verständlich zu machen (BAG v. 17.3.1987 – 1 ABR 59/85).

Vorstufe weitergehender Beteiligungsrechte

Da die Unterrichtung des Betriebsrats in der Regel unverzichtbare Vorstufe zur Wahrnehmung weitergehender Beteiligungsrechte (z. B. Anhörung, Beratung, Mitbestimmung) und Voraussetzung für die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 BetrVG) ist, besteht der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Betriebsrat kann nicht losgelöst von dem Bestehen einer gesetzlichen Aufgabe verlangen, dass er vom Arbeitgeber über betriebliche Vorgänge informiert oder über dessen Kenntnisstand unterrichtet wird. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG v. 23.3.2010 - 1 ABR 81/08).

Spezielle Unterrichtungspflichten

Neben dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat folgende spezielle Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat:

Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten

Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Recht zur Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer wird durch den Betriebsausschuss, einen anderen Ausschuss (§ 80 Abs. 2 BetrVG) oder, bei kleineren Betriebsräten, der mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrgenommen. "Jederzeit" bedeutet, dass der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden. Der Betriebsrat braucht dem Arbeitgeber keine Gründe für sein Verlangen zu nennen. (BAG v. 18.9.1973 - 1 ABR 7/73). Das Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verdrängt nicht den allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in Angelegenheiten der Vergütung der Arbeitnehmer (BAG v. 10.10.2006 - 1 ABR 68/05).

Verstöße

Dem Betriebsrat können erforderliche Informationen unter Berufung auf eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht vorenthalten werden (BAG v. 5.2.1991 - 1 ABR 32/90). Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat Informationen mit dem Hinweis auf den Datenschutz nicht verweigern (BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02). Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über das Bestehen und den Umfang der Informations- und Vorlagepflichten werden auf Antrag vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden.

Wirtschaftsausschuss

In wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Arbeitgeber ständige Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (§§ 106 Abs. 1 u. 2, 108 Abs. 5, 110 BetrVG). Erfüllt der Arbeitgeber die Aufklärungs- oder Auskunftspflichten in bestimmten Fällen (§ 106 Abs. 2 BetrVG) gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 121 Abs. 1 u. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 80 Abs. 1 bis 3, 85 Abs. 3, 89 Abs. 2, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 99 Abs. 1, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 105, 106 BetrVG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 165 Abs. 5 SGB III, § 5 EBRG

Seminare zum Thema:
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