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Lexikon
Verhinderung

Verhinderung

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Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Kann ein Betriebsrat sein Amt nicht ausüben, dann gibt es 2 Arten der zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG): - Eine Verhinderung aus tatsächlichem Grund wie z.B. Urlaub oder Krankheit - Eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen z.B. in eigenen Angelegenheiten

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Begriff

Die zeitweilige Unmöglichkeit für ein Betriebsratsmitglied, sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuüben.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Unmöglichkeit der Amtsausübung

Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83). Tatsächliche Verhinderungsgründe sind in der Regel Abwesenheiten vom Arbeitsort auf Grund einer Dienstreise oder der Teilnahme an einer Schulungs- der Bildungsveranstaltung. Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar.

Unzumutbarkeit der Amtsausübung

Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar auf Grund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat,  gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Anders ist die Rechtslage bei einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil es seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04). Allerdings kann es auch für Betriebsratsmitglieder unzumutbar sein, während der Elternzeit an Betriebsratsarbeit teilzunehmen. Auch bei  Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann es Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83). Dennoch ist im Krankheitsfall grundsätzlich von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83). Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG v. 5.9.1986 - 7 AZR 175/85). Wird ein Betriebsratsmitglied außerordentlichgekündigt, und erhebt es Kündigungsschutzklage, bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96).

Rechtliche Gründe

Unmittelbare und individuelle Betroffenheit

Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit bei Maßnahmen und Regelungen ausgeschlossen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder häufig von Entscheidungen des Betriebsrats mehr oder weniger auch selbst betroffen (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung). Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein können. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (§ 25 Abs. 1 BetrVG) und darf sich an der Beratung und der Beschlussfassung der es betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen. Das betroffene Betriebsratsmitglied ist nicht daran gehindert, in der Sitzung zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.Wirkt das betroffene Betriebsratsmitglied trotz einer bestehenden Interessenkollision an der Beratung oder Beschlussfassung in einer eigenen Angelegenheit mit, leidet der Betriebsratsbeschluss an einem erheblichen Mangel und ist grundsätzlich unwirksam (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08).

Ausschluss rechtlicher Verhinderung

An einer individuellen Betroffenheit fehlt es dann, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt daher nicht vor, wenn für das Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn es gerade die Person ist, auf die sich die individuelle Maßnahme  Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Ein Betriebsratsmitglied ist daher von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat. Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 82/11). Nicht individuell betroffen und daher an der Amtsausübung nicht verhindert ist auch ein Betriebsratsmitglied, wenn im Betriebsrat eine Angelegenheit behandelt wird, die sich auf die Betriebsratstätigkeit des Mitglieds bezieht (z. B. dessen Entsendung zu einer Schulungsmaßnahme, Kandidatur für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden oder Freistellung). In diesen Fällen handelt es sich um organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverstöße beraten und beschlossen werden soll (§ 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In diesem Fall gilt das betroffene Betriebsratsmitglied für die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes als verhindert.

Vertretung

Ist ein Mitglied des Betriebsrats an der Ausübung seiner Amtstätigkeit zeitweilig verhindert, wird es von dem Ersatzmitglied vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Die Vertretung setzt regelmäßig mit dem üblichen Arbeitsbeginn am ersten Tag der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds ein (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Kann ein Mitglied des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitteilen (§ 29 Abs. 2, S. 5 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Um willkürlich herbeigeführte Vertretungen auszuschließen, ist das Ersatzmitglied nur bei Vorliegen einer Verhinderung einzuladen. Im Falle der Verhinderung, hat der Betriebsratsvorsitzende das zu berücksichtigende Ersatzmitglied einzuladen (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG). Die Ladung des Ersatzmitglieds für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ist eine Voraussetzung für wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats (BAG v. 23.8.84 – 2 AZR 391/83). Dies gilt auch auch, wenn bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds aus einem rechtlichen Grund das Ersatzmitglied als Vertretung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht geladen wird. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 51 Abs. 1 BetrVG), des Konzernbetriebsrats (§ 58 Abs. 1 BetrVG) sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 5 u. 6 BetrVG, § 15 Abs. 4 BErzGG

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Strategien für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit
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