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Lexikon
Vermögensfähigkeit (Betriebsrat)

Vermögensfähigkeit (Betriebsrat)

Erwin Willing
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Vermögensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Vermögensrechten und -pflichten zu sein. Es ist die rechtliche Anerkennung, dass eine Person Eigentum besitzen, erwerben, verwalten und übertragen kann, sowie für Schulden haftbar gemacht werden kann.

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Begriff

Das Recht natürlicher und juristischer Personen, Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert (z. B. Bargeld, Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen) zu erwerben, zu besitzen, zu veräußern oder Vermögen betreffende Ansprüche durchzusetzen.

Bezug zur Betriebsratstätigkeit

Partielle Vermögensfähigkeit

Der Betriebsrat besitzt keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit und kann daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen. Gleichwohl ist er im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Dies sind im Wesentlichen die Ansprüche nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats). Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) wirksame Verträge schließen. Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen ihm und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Von diesen Verbindlichkeiten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat freizustellen, da er die Kosten, die dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, zu tragen hat (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an den Gläubiger ab (z. B. einen Rechtsanwalt), geht diese Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber über. Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat besitzt hierfür nicht die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit (BAG v. 29.9.2004 - 1 ABR 30/03).

Ausschluss der Kostenübernahme

Vermögensrechtliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber entstehen jedoch nur, soweit

  • die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 40 Abs.1 BetrVG),
  • das versprochene Entgelt marktüblich ist (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)) und
  • der vereinbarten Leistung ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde liegt..

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit der Leistung zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende generelle Vermögensfähigkeit kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Daher ist der Betriebsrat nicht berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten unmittelbar an ihn zu zahlende Vertragsstrafe zu vereinbaren (BAG v. 29.9.2004 – 1 ABR 30/03). Die nur auf die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eingeschränkte Vermögensfähigkeit verbietet es auch, dass der Betriebsrat eigene Kassen (z. B. Freud- und Leidkasse für die Arbeitnehmer) führt oder Träger einer Kantine ist (BAG v. 24.4.1986 - 6 AZR 607/83).

Rechtsquelle

§ 40 BetrVG

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