Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Vermögensfähigkeit (Betriebsrat)

Vermögensfähigkeit (Betriebsrat)

Erwin Willing
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Vermögensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Vermögensrechten und -pflichten zu sein. Es ist die rechtliche Anerkennung, dass eine Person Eigentum besitzen, erwerben, verwalten und übertragen kann, sowie für Schulden haftbar gemacht werden kann.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Das Recht natürlicher und juristischer Personen, Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert (z. B. Bargeld, Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen) zu erwerben, zu besitzen, zu veräußern oder Vermögen betreffende Ansprüche durchzusetzen.

Bezug zur Betriebsratstätigkeit

Partielle Vermögensfähigkeit

Der Betriebsrat besitzt keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit und kann daher nicht wie andere Personenvereinigungen oder juristische Personen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen. Gleichwohl ist er im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Vermögensfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Dies sind im Wesentlichen die Ansprüche nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats). Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) wirksame Verträge schließen. Aus der in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelten Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen ihm und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Von diesen Verbindlichkeiten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat freizustellen, da er die Kosten, die dem Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, zu tragen hat (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an den Gläubiger ab (z. B. einen Rechtsanwalt), geht diese Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber über. Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat besitzt hierfür nicht die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit (BAG v. 29.9.2004 - 1 ABR 30/03).

Ausschluss der Kostenübernahme

Vermögensrechtliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber entstehen jedoch nur, soweit

  • die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 40 Abs.1 BetrVG),
  • das versprochene Entgelt marktüblich ist (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)) und
  • der vereinbarten Leistung ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde liegt..

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die Grenze des Ermessensspielraums, der dem Betriebsrat bei der im Vorhinein zu beurteilenden Erforderlichkeit der Leistung zusteht, ist im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende generelle Vermögensfähigkeit kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Daher ist der Betriebsrat nicht berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten unmittelbar an ihn zu zahlende Vertragsstrafe zu vereinbaren (BAG v. 29.9.2004 – 1 ABR 30/03). Die nur auf die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eingeschränkte Vermögensfähigkeit verbietet es auch, dass der Betriebsrat eigene Kassen (z. B. Freud- und Leidkasse für die Arbeitnehmer) führt oder Träger einer Kantine ist (BAG v. 24.4.1986 - 6 AZR 607/83).

Rechtsquelle

§ 40 BetrVG

Seminare zum Thema:
Vermögensfähigkeit (Betriebsrat)
Fachtagung Vereinbarkeit BR-Amt und Beruf
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Wirtschaftskompetenz für den Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Aus vollen Rohren!

In Duisburg heißt uns der Betriebsratsvorsitzende der Duisburg Tubes Production AG gemeinsam mit seinem Stellvertreter willkommen. Das Unternehmen hat sich seit über 52 Jahren auf die Herstellung von qualitativ hochwertigen Metallrohren spezialisiert – und erschließt nach seinem Verkauf vo ...
Mehr erfahren

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Thema Arbeitszeit

Arbeitszeit ist ein Kernthema der Mitbestimmung in den sozialen Angelegenheiten. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, seine Mitbestimmungsrechte zum Schutz der Arbeitnehmer einzusetzen.
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.