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Vertrauensleute (Gewerkschaften)

Vertrauensleute (Gewerkschaften)

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Gewerkschaftliche Vertrauensleute sind Arbeitnehmer, die in Betrieben als Vermittler zwischen den hauptamtlichen Funktionären der Gewerkschaften und den Gewerkschaftsmitgliedern vor Ort arbeiten. Wenn sie aktiv sind, treiben sie Prozesse voran und übernehmen Verantwortung. Damit sie ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen können, ist es wichtig, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Nur so können sie effektiv an der politischen und wirtschaftlichen Veränderung mitwirken.

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Begriff

Arbeitnehmer in Betrieben, die als Bindeglieder zwischen den hauptamtlichen Funktionskörpern der Gewerkschaften und den Gewerkschaftsmitgliedern in den Betrieben tätig sind.

Erläuterung

Vertrauensleute sind die Beauftragten der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Gewerkschaft in den Betrieben. Sie sind keine Vertretungsorgane der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Arbeit der Vertrauensleute ist durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus der Satzung und den Richtlinien der jeweiligen Einzelgewerkschaften. Vertrauensleute

  • beraten die Mitglieder ihrer Gewerkschaft und informieren sie über Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge,
  • informieren über gewerkschaftliche Beschlüsse,
  • erläutern Ziele und Aufgaben der jeweiligen Gewerkschaft und sind ihr Ansprechpartner im Betrieb,
  • sorgen dafür, dass Anregungen und Erfahrungen der Gewerkschaftsmitglieder des Betriebs in der Gewerkschaft Gehör finden,
  • bereiten Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb vor und führen sie durch,
  • werben im Betrieb für den Beitritt zur Gewerkschaft.

Für die Vertrauensleutewahl gibt es, anders als bei der Wahl des Betriebsrats, keine gesetzlichen Bestimmungen oder Fristen. Vertrauensleute werden von den gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten im Betrieb gewählt bzw. von der Gewerkschaft benannt. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht unterschiedlich behandelt, insbesondere nicht benachteiligt oder gemaßregelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute des Betriebs, die der Gewerkschaft angehörenden Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung bilden den so genannten Vertrauenskörper.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Vertrauensleute der Gewerkschaften arbeiten mit dem Betriebsrat zusammen.

Rechtsquelle

Art. 9 Abs. 3 GG

Seminare zum Thema:
Vertrauensleute (Gewerkschaften)
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Betriebsrat Teil I
Betriebsverfassungsrecht Teil II
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