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Gewerkschaftliche Vertrauensleute sind Arbeitnehmer, die in Betrieben als Vermittler zwischen den hauptamtlichen Funktionären der Gewerkschaften und den Gewerkschaftsmitgliedern vor Ort arbeiten. Wenn sie aktiv sind, treiben sie Prozesse voran und übernehmen Verantwortung. Damit sie ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen können, ist es wichtig, dass sie entsprechend qualifiziert sind. Nur so können sie effektiv an der politischen und wirtschaftlichen Veränderung mitwirken.
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Arbeitnehmer in Betrieben, die als Bindeglieder zwischen den hauptamtlichen Funktionskörpern der Gewerkschaften und den Gewerkschaftsmitgliedern in den Betrieben tätig sind.
Vertrauensleute sind die Beauftragten der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Gewerkschaft in den Betrieben. Sie sind keine Vertretungsorgane der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Arbeit der Vertrauensleute ist durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt. Ihre Aufgaben ergeben sich aus der Satzung und den Richtlinien der jeweiligen Einzelgewerkschaften. Vertrauensleute
Für die Vertrauensleutewahl gibt es, anders als bei der Wahl des Betriebsrats, keine gesetzlichen Bestimmungen oder Fristen. Vertrauensleute werden von den gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten im Betrieb gewählt bzw. von der Gewerkschaft benannt. Sie dürfen wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht unterschiedlich behandelt, insbesondere nicht benachteiligt oder gemaßregelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
Die gewerkschaftlichen Vertrauensleute des Betriebs, die der Gewerkschaft angehörenden Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung bilden den so genannten Vertrauenskörper.
Vertrauensleute der Gewerkschaften arbeiten mit dem Betriebsrat zusammen.
Art. 9 Abs. 3 GG
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