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Verletzt ein Betriebsratsmitglied während einer vorherigen Amtsperiode seine gesetzlichen Pflichten, kann diese Pflichtverletzung nicht zum Ausschluss des wiedergewählten Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat führen.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 14. April 2022, 2 TaBV 8/21
Der Arbeitgeber leitete ein Verfahren zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat ein. Dem Betriebsrat wurde insbesondere vorgeworfen, gegen die Schweigepflicht verstoßen zu haben. Er habe über persönliche Daten bestimmter Arbeitnehmer, die er im Zuge von personellen Maßnahmen erfahren hatte, kein Stillschweigen bewahrt. Sowohl das Gremium als auch das Betriebsratsmitglied sind der Meinung, dass der Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht gerechtfertigt sei. Zur Begründung führen sie an, dass eine grobe Pflichtverletzung nicht vorliege. Außerdem sei der Antrag aufgrund der Neuwahl des Betriebsrates unzulässig. Im neugewählten Betriebsrat übernimmt das Mitglied sogar den Betriebsratsvorsitz. Der Arbeitgeber besteht auf den Ausschluss aus dem Gremium.
Das Gericht gibt dem Betriebsrat Recht. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann unter anderem der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Liegt eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten vor, kann das zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung während der aktuellen Amtszeit begangen worden sein. Das gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung aus einer vorherigen Amtszeit Auswirkungen auf die neue Amtszeit haben kann.
Nach § 23 Abs. 1 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes beim Arbeitsgericht beantragen. Der Antrag muss konkret begründet werden und kann nur auf eine grobe Verletzung der Pflichten gestützt werden, die sich aus dem Betriebsratsamt ergeben. Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren, ob ein Betriebsratsmitglied aus dem Amt ausgeschlossen wird. Eine grobe Pflichtverletzung kann nur dann zum Ausschluss des Betriebsratsmitglieds führen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. jf