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Vertrauensschutz bezieht sich auf den rechtlichen Schutz von bereits entstandenen Rechtsansprüchen oder bestehenden Vertragsverhältnissen, wenn sich die geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen ändern. Es soll verhindern, dass bestehende Rechte oder Vereinbarungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen oder Vertragsmodifikationen rückwirkend beeinträchtigt werden, und gewährt den Betroffenen eine gewisse Rechtssicherheit und Verlässlichkeit in ihren bestehenden Rechtsbeziehungen.
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In der Rechtsordung gebräuchlicher Begriff für die Sicherung von Rechtsansprüchen bei geänderten Rechtsvorschriften oder Vertragsverhältnissen.
Vertrauensschutz (auch Besitzstandwahrung und Schlechterstellungsverbot genannt) ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter verfassungsrechtlicher Grundsatz, der das Vertrauen des Bürgers in die Beständigkeit der Gesetze schützt. Die mit der Änderung von Rechtsvorschriften möglicherweise verbundene Rückwirkung zu Lasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Gebot der Rechtssicherheit und dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Grenzen. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Der Gesetzgeber kann somit vorteilhafte Regelungen, auf die sich der Einzelne bei seiner Lebensplanung eingestellt hat, nicht generell von einem Tag zum anderen nachteilig verändern. Bei Gesetzesänderungen müssen aus Gründen des Vertrauensschutzes ggf. günstigere Übergangsvorschriften für bestimmte Personen oder Personengruppen geschaffen werden (z. B. in der Rentengesetzgebung für rentennahe Jahrgänge im Hinblick auf die Anhebung der Renteneintrittsgrenze). Die Interessen, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Folglich ist eine Rückwirkung von Regelungen nur gerechtfertigt, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Der eigentumsrechtliche Schutz reicht nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese nicht selbst (BAG v. 20.8.2013 - 3 AZR 333/11).
Gegenüber der öffentlichen Verwaltung wird Vertrauensschutz dadurch gewährt, dass das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines von der Behörde erlassenen Verwaltungsakts berücksichtigt wird. Ein Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 47 .Abs. 2 S. 2 SGB X)
Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unterliegen auch Betriebsvereinbarungen, die Arbeitnehmern Leistungen gewähren. So sind erworbene Versorgungsbesitzstände der betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gegenüber einer Kündigung der Betriebsvereinbarung ebenso zu schützen wie gegenüber ablösenden Betriebsvereinbarungen. Je stärker durch die Kündigung oder ablösende Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe des kündigenden Arbeitgebers für diesen Eingriff sein. Der bereits erdiente und errechnete Teilbetrag (des § 2 BetrAVG) kann nur aus wichtigem Grund, und damit nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund geschmälert werden, soweit sie zeitanteilig erdient sind. Soweit auf Grund der Betriebsvereinbarung erworbene Besitzstände von der Beschränkung betroffen sind, bleibt die Betriebsvereinbarung als kollektiv-rechtliche Grundlage von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften erhalten (BAG v. 11.5.1999 - 3 AZR 20/98).
Art. 20 Abs. 3 GG, § 242 BGB, § 45 Abs. 2 SGB X
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