Lexikon
Vorsatz

Vorsatz

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Vorsatz die absichtliche und bewusste Handlung einer Person, bei der sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist oder diese zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Vorsatz kann in verschiedenen Abstufungen auftreten, von direktem Vorsatz, bei dem die Person das Ergebnis bewusst anstrebt, bis hin zu bedingtem Vorsatz, bei dem die Person die Möglichkeit des Ergebnisses erkennt und dennoch handelt. Vorsatz spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Zivilrecht neben der Fahrlässigkeit eine Form des Verschuldens, bei der eine Person wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelt.

Erläuterung

Grundsätzlich haftet die Person für einen von ihr vorsätzlich herbeigeführten Schaden voll (§§ 276 Abs. 3, 823 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht wird der Vorsatz des Handelns eines Arbeitnehmers und damit dessen Schadensersatzpflicht dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer nicht nur den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, sondern auch den als möglich vorgestellten Erfolg auch will und für den Fall seines Eintretens mit ihm einverstanden ist (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb.

Rechtsquelle

§ 276 Abs. 1 u. 3 BGB

Seminare zum Thema:
Vorsatz
Betriebsrat Teil III
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Kommunikationstechniken in Personalgesprächen
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Sonderurlaub!

Urlaub – für viele die schönste Zeit im Jahr. Die bezahlte Freizeit soll der Erholung dienen. Aber wie viel Anspruch auf wie viele Tage dieser bezahlten Freistellung haben Arbeitnehmer eigentlich? Und was versteht man unter „Sonderurlaub“? 
Mehr erfahren

Leiharbeit: Wenig Licht, viel Schatten!

Manche sehen in ihr eine moderne Sklaverei, andere eine Brücke in den regulären Arbeitsmarkt: Die Rede ist von Leih- bzw. Zeitarbeit. Knapp 816.000 Beschäftigte hat der Leiharbeitsmarkt laut Bundesagentur für Arbeit; ihr Entlassungsrisiko ist fast sechsmal so hoch wie im Durchschnitt für a ...
Mehr erfahren
Dieses Urteil zeigt, wie entscheidend eine klare Kommunikation im Bewerbungsverfahren ist: Wer seine Schwerbehinderung in einer Bewerbung nicht offensichtlich genug erwähnt, hat bei einer Absage keinen Anspruch auf eine Entschädigung.