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Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Vorsatz die absichtliche und bewusste Handlung einer Person, bei der sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist oder diese zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Vorsatz kann in verschiedenen Abstufungen auftreten, von direktem Vorsatz, bei dem die Person das Ergebnis bewusst anstrebt, bis hin zu bedingtem Vorsatz, bei dem die Person die Möglichkeit des Ergebnisses erkennt und dennoch handelt. Vorsatz spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung.
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Im Zivilrecht neben der Fahrlässigkeit eine Form des Verschuldens, bei der eine Person wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelt.
Grundsätzlich haftet die Person für einen von ihr vorsätzlich herbeigeführten Schaden voll (§§ 276 Abs. 3, 823 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht wird der Vorsatz des Handelns eines Arbeitnehmers und damit dessen Schadensersatzpflicht dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer nicht nur den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, sondern auch den als möglich vorgestellten Erfolg auch will und für den Fall seines Eintretens mit ihm einverstanden ist (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01).
Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb.
§ 276 Abs. 1 u. 3 BGB
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