Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Vorsatz

Vorsatz

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Vorsatz die absichtliche und bewusste Handlung einer Person, bei der sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist oder diese zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Vorsatz kann in verschiedenen Abstufungen auftreten, von direktem Vorsatz, bei dem die Person das Ergebnis bewusst anstrebt, bis hin zu bedingtem Vorsatz, bei dem die Person die Möglichkeit des Ergebnisses erkennt und dennoch handelt. Vorsatz spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Zivilrecht neben der Fahrlässigkeit eine Form des Verschuldens, bei der eine Person wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelt.

Erläuterung

Grundsätzlich haftet die Person für einen von ihr vorsätzlich herbeigeführten Schaden voll (§§ 276 Abs. 3, 823 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht wird der Vorsatz des Handelns eines Arbeitnehmers und damit dessen Schadensersatzpflicht dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer nicht nur den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, sondern auch den als möglich vorgestellten Erfolg auch will und für den Fall seines Eintretens mit ihm einverstanden ist (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb.

Rechtsquelle

§ 276 Abs. 1 u. 3 BGB

Seminare zum Thema:
Vorsatz
Arbeitsrecht Teil I
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Die Einwilligung des Arbeitnehmers als Erlaubnisvorbehalt

Der Arbeitgeber hat ein großes Interesse daran, möglichst viele Daten über seine Arbeitnehmer zu erheben. Vor diesem Hintergrund sollte der Betriebsrat darauf achten, dass die Einwilligung im Arbeitsverhältnis eine absolute Ausnahme bleibt.
Mehr erfahren

Darf der Hund mit ins Büro?

Haustiere machen glücklich. Und sie können für Wohlbefinden und Gesundheit sorgen. Aber was tun, wenn die Liebe zum Tier Sorgen, Ängste oder gar psychische Belastungen hervorrufen? Besonders, da es für viele wieder vermehrt aus dem Home-Office ins Büro geht. Wir beleuchten Vorteile tierisc ...
Mehr erfahren
Ist ein gerichtlicher Vergleich auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber vollstreckbar und droht diesem dann ein Zwangsgeld oder sogar eine Zwangshaft bis zu sechs Monaten?