Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Im Zivilrecht neben der Fahrlässigkeit eine Form des Verschuldens, bei der eine Person wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelt.
Grundsätzlich haftet die Person für einen von ihr vorsätzlich herbeigeführten Schaden voll (§§ 276 Abs. 3, 823 Abs. 1 BGB). Im Arbeitsrecht wird der Vorsatz des Handelns eines Arbeitnehmers und damit dessen Schadensersatzpflicht dann bejaht, wenn der Arbeitnehmer nicht nur den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, sondern auch den als möglich vorgestellten Erfolg auch will und für den Fall seines Eintretens mit ihm einverstanden ist (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01).
Betriebsratsmitglieder können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder grob fahrlässig, ihre Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Beispiele grober Pflichtverletzung sind mehrmalige Verstöße gegen die Schweigepflicht, Aufruf zu einem wilden Streik und wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb.
§ 276 Abs. 1 u. 3 BGB