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Der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) ist das leitende Organ, das die Geschäfte der Gesellschaft leitet und verantwortet. Er setzt sich aus Vorstandsmitgliedern zusammen, die die operativen Entscheidungen treffen, die Geschäftsstrategie umsetzen und die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertreten. Der Vorstand ist dabei unabhängig vom Aufsichtsrat und berichtet diesem regelmäßig über die Geschäftsentwicklung.
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Das in der Regel aus mehreren Personen bestehende Organ zur Geschäftsführung sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung einer Aktiengesellschaft.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen (§ 84 Abs. 1 u. 2 AktG). Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht (§ 76 Abs. 2 AktG). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. 1 AktG). Für Aktiengesellschaften, die der Mitbestimmung unterliegen (AG mit mehr als 2000 Arbeitnehmern), ist ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied zu bestellen (§ 33 MitbestG).
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat die Gesellschaft zu leiten. Er hat Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, das heißt, er vertritt die der Aktiengesellschaft nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis. Der Vorstand nimmt auch die gerichtliche Vertretung der juristische Person Aktiengesellschaft wahr. Der Vorstand hat die Pflicht, die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen (§ 121 Abs. 2 AktG). Er hat den Jahresabschluss aufzustellen und einen Lagebericht zu erstatten. Jahresabschluss, Lagebericht und der Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns sind vom Aufsichtsrat zu prüfen. Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG). Die Vorstandsvergütungen sind im Anhang des Jahresabschlusses offen zulegen (§ 285 Abs. 1 Nr. 9 HGB).
In einem Ein-Betrieb-Unternehmen einer Aktiengesellschaft ist der Vorstandsvorsitzende in betriebsverfassungsrechtlichen Belangen der Arbeitgeber und damit Ansprechpartner des Betriebsrats.
§§ 76 bis 94 AktG
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