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Lexikon
Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  03:30 min

Kurz erklärt

Ein Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der eine Partei, typischerweise ein ehemaliger Mitarbeiter oder Geschäftspartner, sich dazu verpflichtet, nach Beendigung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum nicht in Konkurrenz zu treten. Das Ziel ist es, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Kunden oder spezifischem Know-how sicherzustellen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Wettbewerbsverbote müssen in vielen Ländern rechtlich zulässig sein und angemessen begrenzt sein, um wirksam und durchsetzbar zu sein.

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Begriff

Untersagen einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers während oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung

Bestehendes Arbeitsverhältnis

Verletzung von Arbeitnehmerpflichten

Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthält. Der Arbeitnehmer darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Rahmen einer Nebentätigkeit grundsätzlich keine Geschäfte im Marktbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen. Er verletzt seine Arbeitspflicht, wenn er durch eine Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber in einen Wettbewerb tritt (BAG v. 21.9.1999 - 9 AZR 759/98). Gesetzlich ausdrücklich geregelt ist das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen (kaufmännische Angestellte) im Handelsgesetzbuch (HGB). Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals (Arbeitgebers) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 Abs. 1 HGB). Im Übrigen lässt sich das Wettbewerbsverbot aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Arbeitsvertragspartners herleiten (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse (BAG v. 20.9.2006 - 10 AZR 439/05). Zu den verbotenen Konkurrenztätigkeiten gehört auch das Abwerben von Arbeitnehmern und Kunden. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (BAG v. 16.1.2013 - 10 AZR 560/11). Die Verletzung eines bestehenden Wettbewerbsverbots kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellen (BAG v. 25.4.1991 - 2 AZR 624/90). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagen, die gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Einfache Tätigkeiten

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kommt als Verweigerungsgrund zur Aufnahme einer Nebentätigkeit in der Regel dann nicht in Betracht, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dabei nicht berührt werden. Bei der Beurteilung, inwieweit ein Wettbewerbsverbot anzuwenden  ist, hat der Arbeitgeber auch das Grundrecht zur freien Berufsausübung zu beachten (Art. 12 Abs.1 GG). Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt. Es spricht viel dafür, dass die Reichweite des Wettbewerbsverbots auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden muss und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und deshalb zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Gerade im Bereich der einfacheren Tätigkeiten ist das in zunehmendem Maß der Fall (BAG v. 24.3.2010 - 10 AZR 66/09).

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit danach durch Vereinbarung beschränken (§ 110 GewO), um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Konkurrenz macht (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Nach dieser Vorschrift sind die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Danach ist das Wettbewerbsverbot nur bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältniszulässig (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB). Das Wettbewerbsverbot ist weiterhin verbindlich,

  • soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient,
  • soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmer enthält (§ 74a Abs.1 S. 1 u. 2 HGB),
  • wenn die Vereinbarung in Schriftform (§ 126 BGB) abgefasst (entweder im Arbeitsvertrag oder in Form einer gesonderten Vereinbarung), vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird (§ 74 Abs. 1 HGB),
  • wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung) zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB).

Allerdings darf der Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Verboten ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z. B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BAG v. 16.1.2013 - 10 AZR 560/11).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich, so tritt das Wettbewerbsverbot in Kraft. Kündigt er wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers außerordentlich, kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden fühlt. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam (Ausnahme: erhebliche verhaltensbedingte Gründe). Bei außerordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer bestehen. Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung für den Arbeitgeber entfällt dann jedoch (§ 75 HGB). Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Damit endet sofort die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Wettbewerb für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber bleibt aber noch für die Dauer eines Jahres zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsanspruch besteht deshalb im Falle eines Verzichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt (BAG v. 25.10.2007 - 6 AZR 662/06).

Schadensersatz

Verletzt der Arbeitnehmer die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz, so kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Danach kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder einen Anspruch auf die Vergütung abtritt (§ 61 Abs. 1 S. 1 HGB).

(§ 241 Abs. 2 BGB

Rechtsquellen

§§ 60, 61 Abs. 1, 74 a bis 75f HGB, § 101 GewO, §§ 126, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB

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Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
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