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Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ermöglicht eine Mitsprache. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Kündigung informieren und Gründe nennen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen, wenn die Kündigung gegen Gesetze oder Betriebsvereinbarungen verstößt oder sozial ungerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss auf den Widerspruch des Betriebsrats reagieren.
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Beteiligungsrecht des Betriebsrats, das ihn befugt, einer vom Arbeitgeber geplanten Kündigung Gründe entgegenzuhalten, die gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung sprechen.
© AdobeStock | Nuthawut
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber anzuhören. Er kann im Falle der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Äußerungsfrist von einer Woche
Die Äußerungsfrist bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt drei Tage. Gegen eine vorgesehene außerordentliche Kündigung ist ein Widerspruch grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahmeregelung gilt bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem Arbeitnehmer, der auf Grund tarif- oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ordentlich nicht kündbar ist (BAG v. 4.2.1993 - 2 AZR 469/92).
In den folgenden Fällen, die sich vorwiegend auf betriebsbedingte Kündigungen beziehen, hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht:
Die genannten Widerspruchgründe sind weitgehend deckungsgleich mit den in § 1 Abs. 2 u. 3 KSchG aufgeführten Gründen für sozial ungerechtfertigte Kündigungen. Sofern der vom Betriebsrats angeführte Grund tatsächlich vorliegt, ist bei einem frist- und ordnungsgemäß eingelegten Widerspruch davon auszugehen, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.
Der Betriebsrat hat den Widerspruch schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe beim Arbeitgeber einzulegen. Es genügt Textform (§ 126b BGB). Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07). Für die Begründung des Widerspruchs reicht eine Wiedergabe (Abschreiben) des Gesetzestextes allein nicht aus. Der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung ist jedoch schon dann ausreichend begründet und insofern ordnungsgemäß, wenn dieser Widerspruch es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe geltend gemacht wird (LAG München v. 2.3.1994 – 5 SA 908/93). Diese subjektive Rechtsmeinung muss der Betriebsrat aber durch Angabe von konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Tatsachen nachvollziehbar machen. Er muss jedoch die Widerspruchsgründe nicht beweisen, sondern schlüssig machen, d.h. die von ihm angeführten Tatsachen müssen einen Widerspruchsgrund ergeben können (LAG Hamburg v. 29.10.1975 – 5 SA 92/75). Die Stellungnahme kann per Telefax als Kopie der im Original unterschriebenen Stellungnahme übermittelt werden. Sie muss innerhalb der Frist von einer Woche nach Unterrichtung dem Arbeitgeber zugegangen sein. Der Tag der Unterrichtung durch den Arbeitgeber setzt die Wochenfrist in Gang. Er zählt bei der Fristberechnung nicht mit, so dass die Frist an dem Tag der nächsten Woche endet, der so heißt, wie der Tag des Zugangs der Unterrichtung (Mittwoch bis Mittwoch, §§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB). Der rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch hindert den Arbeitgeber rechtlich nicht daran, die Kündigung trotzdem auszusprechen. Kündigt der Arbeitgeber trotz des Widerspruchs, hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG).
Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung aus einem der o. a. Widerspruchsgründe frist- und formgerecht widersprochen, kann der gekündigte Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bei unveränderten Arbeitsbedingungen verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist weiterhin, dass der Arbeitnehme Klage auf Feststellung erhoben hat , dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG). Die Weiterbeschäftigung muss der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangen (§ 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG). Von der Weiterbeschäftigungspflicht kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auf seinen Antrag vom das Arbeitsgericht durch einstweilige Verfügung entbunden werden (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG).
§ 102 Abs. 3 bis 5 BetrVG
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