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Lexikon
Wirtschaftsausschuss

Wirtschaftsausschuss

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Er muss vom Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten werden, hat sich mit ihm zu beraten und muss den Betriebsrat über die Ergebnisse und kritische wirtschaftliche Situationen informieren. Ein Wirtschaftsausschuss muss in Unternehmen ab 100 Arbeitnehmern vom Betriebsrat bestellt werden (§ 106 BetrVG). Er hat bestimmte Aufgaben, Rechte und Pflichten, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind.

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Begriff

Hilfsorgan des Betriebsrats, das vom Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten ist, diese mit ihm zu beraten und den Betriebsrat darüber zu informieren hat.

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Wirtschaftsausschuss - einfach erklärt

Wirtschaftsausschuss: 5 Fragen rund um die Gründung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Errichtung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Vorübergehende Schwankungen in der Belegschaftsstärke bleiben außer Betracht (BAG v. 7.4.2004 - 7 ABR 41/03). Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, werden die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer aller Betriebe, deren Standorte sich im Inland befinden, gezählt. Besteht in einem Mehr-Betriebs-Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser für dessen Bildung zuständig. (BAG v. 23.8.1989 – 7 ABR 39/88). Besteht in einem Unternehmen kein Gesamtbetriebsrat, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 47 Abs. 1 BetrVG), kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss kann auch nur gebildet werden, wenn in mindestens in einem der Betriebe des Unternehmens ein Betriebsrat besteht. Der Wirtschaftsausschuss wird für das gesamte Unternehmen gebildet unabhängig davon, wie viele Betriebe dem Unternehmen angehören. In Unternehmen, die nur aus einem Betrieb bestehen, wird der Wirtschaftsausschuss vom Betriebsrat gebildet. Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) mit insgesamt in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern, ist ein Wirtschaftsausschuss auch dann zu errichten, wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich allein die für die Bildung des Wirtschaftsausschusses erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht (BAG v. 1.8.1990 - 7 ABR 91/88). Tendenzbetriebe sind ausdrücklich von der Anwendung der Vorschriften über wirtschaftliche Angelegenheiten der §§ 106 bis 109a BetrVG, das heißt auch von der Pflicht zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen (§ 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In Unternehmen, die die Errichtungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, noch ist der Betriebsrat befugt, die dem Wirtschaftauschuss vorbehaltenen Aufgaben zu übernehmen (BAG v. 7.4.2004 - 7 ABR 41/03). Der Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss errichten (BAG v. 23.8.1989 - 7 ABR 39/88).

Zweck

Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Er soll daher in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Hilfsorgan des Betriebsrats die Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat fördern (BAG v. 7.4.2004 - 7 ABR 41/03). Er hat keine Beteiligungsrechte an Entscheidungen des Unternehmers. Der Wirtschaftsausschuss soll maßgeblich dazu beitragen, wirtschaftliche Entscheidungen, die sich auf die Arbeitnehmerschaft nachteilig auswirken können, möglichst frühzeitig zu erkennen (BAG v. 23.8.1989 - 7 ABR 39/88).

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 BetrVG):

  • Nr. 1: Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens: Gewinn – und Verlustentwicklung und ihre Ursache, Kosten einschließlich Löhne u. Gehälter, Warenlager, Auftragsbestand, Kapital- u. Kreditfragen, Liquiditätssituation
  • Nr. 2: Die Produktions- und Absatzlage: Kapazitätsmöglichkeiten und –nutzung, Gütererzeugung, Engpässe bei der Materialbeschaffung, Lagerbestände, vorhandene Aufträge, Vertriebsorganisation, Preisentwicklung.
  • Nr. 3: Das Produktions- und Investitionsprogramm: Einführung neuer Produkte, Produktionsumstellungen, Kauf von Maschinen, Kfz und Grundstücken, Bau neuer Gebäude, Werbekampagnen, Anschaffung neuer EDV-Anlage/-Software.
  • Nr. 4: Rationalisierungsvorhaben: Mechanisierung, Automation, Einführung neuer Technologien.Nr. 5: Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden (z. B. Einzel- oder Serienherstellung, Maschinen- oder Handarbeit, Einführung/Änderung eines Prämienlohnsystems, Einführung/Abschaffung von Gruppenarbeeit).
  • Nr. 5a: Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
  • Nr. 5b: Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
  • Nr. 6: Die Einschränkung und Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen,
  • Nr. 7: Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Nr. 8: Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
  • Nr. 9: Änderungen des Betriebszweckes und der Betriebsorganisation,
  • Nr. 9a: Die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Der Erwerb der Kontrolle liegt vor, wenn das übernehmende Unternehmen mindestens 30% der Stimmrechte am übergebenden Unternehmen hält (§ 29 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG). Dies gilt für Aktiengesellschaften und kann für Unternehmen anderer Rechtsformen unterschiedlich geregelt sein.
  • Nr. 10: Sonstige Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren.

Da die Unternehmensziele und maßgeblichen wirtschaftlichen Maßnahmen auf Unternehmensebene entschieden werden, ist im Unterschied zu den sonstigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Unternehmer der zuständige Ansprechpartner für die Arbeitnehmervertretungen, d

Unterrichtung und Beratung

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Er hat die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn sie vor der Entscheidung des Unternehmers stattgefunden hat. Sie ist umfassend, wenn der Wirtschaftsausschuss alle Informationen erhält, die für eine sinnvolle Beratung der Angelegenheit erforderlich sind. Unternehmer und Wirtschaftsausschuss müssen bezüglich der zu beratenden Themen über den gleichen Informationsstand verfügen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört bei geplanter Übernahme des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG) insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird (§ 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Die Unterrichtung durch den Unternehmer erfolgt unaufgefordert unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Unterlagen einzusehen und schriftliche Aufzeichnungen zu machen, um sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses vorbereiten zu können (§ 108 Abs. 3 BetrVG). Ohne Zustimmung des Unternehmers dürfen allerdings von den überlassenen Unterlagen keine Abschriften (Ablichtungen) angefertigt werden (BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82). Den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses stehen die Unterlagen für die Dauer der Vorbereitung zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Vorbereitung müssen sie die Unterlagen zurückgeben, und zwar gleichgültig, ob der Unternehmer ihnen die Unterlagen im Original oder in Abschriften ausgehändigt hatte (BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82). Die Auskunftspflicht des Unternehmers hat dort ihre Grenzen, wo Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind. Eine solche Gefährdung ist nur in Ausnahmefällen denkbar.

Der Wirtschaftsausschuss berät die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer. Auf diese Weise sollen Fragen der Unternehmenspolitik frühzeitig abgeklärt und erörtert werden, bevor auf Grund konkreter Planung die Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats einsetzen. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat über jede Sitzung mit dem Unternehmer unverzüglich und vollständig zu berichten (§ 108 Abs. 4 BetrVG).

Jahresabschluss

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss den Jahresabschluss unter Beteiligung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Die Mitglieder des jeweiligen Gremiums haben Teilnahmerecht. Zum Jahresabschluss gehört bei Kapitalgesellschaften neben der Bilanz und der Gewinn- .und Verlustrechnung auch der Anhang mit dem Lagebericht. Der Unternehmer hat die Positionen zu erklären, die Zusammenhänge darzustellen und auf Nachfragen einzugehen. Zum Verständnis des Jahresabschlusses kann nicht ohne weiteres ein Sachverständiger (§ 80 Abs. 3 BetrVG) hinzugezogen werden. Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die im Einzelfall die Notwendigkeit sachverständiger Beratung ergeben. Es muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über diejenigen Kenntnisse verfügen, die im Regelfalle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (BAG v. 18.7.1978 - 1 ABR 34/75). Die Mitglieder haben das Recht, die Unterlagen einzusehen. Soweit der Jahresbericht veröffentlicht werden muss, muss er den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses und den Betriebsratsmitgliedern ausgehändigt werden. Der Zeitpunkt für die Erläuterung bestimmt sich nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses.

Stärke und Zusammensetzung

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die allesamt dem Unternehmen angehören müssen. Mindestens ein Betriebsratsmitglied muss dem Wirtschaftsausschuss angehören (§ 107 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In diesem Rahmen legt der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat die Stärke fest. Da der Wirtschaftsausschuss kein Entscheidungsgremium ist, ist eine ungerade Zahl der Mitglieder nicht vorgeschrieben. Zweckmäßig ist es, für jeweils ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses ein zugehöriges Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds zu bestellen. Die Ersatzmitglieder können auch als Nachrücker vorgesehen sein. Auch leitende Angestellte können Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sein. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses  sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (§ 107 Abs. 1 BetrVG). Fachliche Eignung ist die Fähigkeit, die Unterrichtung durch den Unternehmer zu verstehen, um im Wirtschaftsausschuss konstruktiv mitarbeiten zu können. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen beispielsweise fähig sein, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen und gezielte Frage stellen zu können (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 34/75). Persönliche Eignung bedeutet, dass das Mitglied über einen gesunden Menschenverstand verfügt und sich als verantwortungsbewusst und zuverlässig erwiesen hat. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses (§ 107 Abs. 2  S. 1 u. 2 BetrVG).

Amtszeit

Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses ist mit der des Betriebsrats gekoppelt. Sie beträgt somit in der Regel vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats endet die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss durch Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat z. B. durch Amtsniederlegung im Wirtschaftsausschuss oder Abberufung aus diesem Gremium. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, endet die Amtszeit der Mitglieder zu dem Zeitpunkt, da die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats abgelaufen ist (§ 107 Abs. 2 Halbsatz 2 BetrVG). Die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses endet auch, wenn die Belegschaftsstärke des Unternehmens nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss bestellt hat, noch nicht beendet ist. (BAG v. 7.4.2004 - 7 ABR 41/03). Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit von dem Gremium, das sie bestellt hat, abberufen werden (§ 107 Abs. 2 BetrVG).

Besonderer Ausschuss

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuss berufen. Auch dieser Beschluss ist mit absoluter Mehrheit zu fassen (§ 107 Abs. 3 S. 1 bis 3 BetrVG). Die Höchstzahlen des Ausschusses liegen zwischen 10 (9 bis 15 Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitgliedern) und 22 (ab 37 Betriebsrats-/Gesamtbetriebsratsmitgliedern). Die Erweiterung dieses Ausschusses um die Mitglieder, die nicht dem BR/GBR angehören, ist ebenfalls mit absoluter Mehrheit zu beschließen. Entsprechendes gilt, wenn  in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist. Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats (z. B. Gesamtbetriebsausschuss) zu übertragen (§ 107 Abs. 3 S. 6 BetrVG).

Sitzungen

Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens und leitende Angestellten hinzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung/ Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4/§ 97 Abs. 7 SGB IX). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann ein Beauftragter einer in einem Betriebsrat des Unternehmens vertretenen Gewerkschaft beratend an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen (entsprechende Anwendung des § 31 BetrVG). Seine Teilnahme kann jeweils nur für eine konkret bestimmte Sitzung des Wirtschaftsausschusses beschlossen werden. Eine generelle Einladung zu allen künftigen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist unzulässig (BAG v. 25.6.1987 – 6 ABR 45/85).

Rechtsstellung der Mitglieder

Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind für erforderliche Arbeit im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts zu befreien (entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Versäumnisse von Arbeitszeit, die durch die Teilnahme an Beratungen des Wirtschaftsausschusses entstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die Betriebsratsmitglieder sind und nicht über die für diese Tätigkeit nötigen Kenntnisse verfügen, sind Schulungen zum Erwerb der Kenntnisse über Funktion und Rechte des Wirtschaftsausschusses erforderlich (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht dem Betriebsrat angehören, haben keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG v. 11.11.1998 - 7 AZR 491/97). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die erforderlichen Kenntnisse besitzen (BAG v. 6.11.1973 – 1 ABR 8/73). Da die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat, hat er Anspruch auf Schulung, soweit ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen (§ 96 Abs. 4 SGB IX). Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die vom Unternehmer ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklärt wurden, nicht zu offenbaren oder zu verwerten (§ 79 Abs. 1 BetrVG). Verstöße sind mit Strafe bedroht (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Die Kosten der Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt, so entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Für die Einleitung des Verfahrens ist es erforderlich, dass der Wirtschaftsausschuss ausdrücklich die Erteilung einer Auskunft verlangt und der Unternehmer sie verweigert hat. Daraufhin schaltet der Wirtschaftsausschuss den Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat ein, der mit dem Unternehmer über eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu verhandeln hat. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat (§ 109 BetrVG). Kommt der Unternehmer den Auflagen der Einigungsstelle oder der zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat gütlich getroffenen Vereinbarung nicht nach, kann der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Unternehmers zur Auskunftserteilung beantragen. Das Arbeitsgericht prüft als Vorfrage die Rechtmäßigkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Der Unternehmer kann auf Antrag durch Zwangsgeld zur Auskunftserteilung verurteilt werden.

Der Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er seinen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 Abs. 2 BetrVG) überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet nachkommt (§ 121 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Erläuterung des Jahresabschlusses (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Dem Unternehmer kann durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße zwischen fünf und maximal 10.000 Euro auferlegt werden (§ 17 Abs. 1 OWiG, § 121 Abs. 2 BetrVG).

Betriebe ohne Wirtschaftsausschuss

Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, weil die erforderliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer (§ 106 Abs. 1 BetrVG) nicht erreicht wird, ist der Betriebsrat über wirtschaftliche Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nur soweit zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG), wie dies zur Durchführung konkreter Aufgaben erforderlich ist. Dieser Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt nicht insoweit, als dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden können. Der Betriebsrat kann allerdings nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die Wirtschaftsprüferberichte zum Jahresabschluss vorlegt und erläutert (BAG v. 5.2.1991 – 1 ABR 24/90). In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall der geplanten Übernahme des Unternehmens (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG) der Betriebsrat den Rechten und Aufgaben des Wirtschaftausschusses entsprechend zu beteiligen (§ 109a BetrVG). Auch das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Wirtschaftsausschuss und Unternehmer ist entsprechend anzuwenden (§ 109 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 47 Abs. 1, 106 bis 109a, 118 BetrVG

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Wirtschaftsausschuss
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss Fresh-up
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
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