News Wirtschaftsausschuss Bevorzugte Lage: am Stadtrand - § 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG

Bevorzugte Lage: am Stadtrand - § 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG

Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen

In der Arbeitspause schmeckt der Espresso beim In-Italiener in der Innenstadt besonders gut. Dafür kostet er am Stadtrand im Steh-Café nur die Hälfte. Kosten sind häufig der Grund für den Arbeitgeber, den Betrieb oder Betriebsteile an einen finanziell günstigeren Ort zu verlegen. Müssen Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss tatenlos zusehen?

Stand:  19.3.2012
© contrastwerkstatt

Zu den berichtenswerten wirtschaftlichen Angelegenheiten zählt es, wenn der Betrieb an einen anderen Ort zieht oder innerhalb einer Stadt verlegt wird. Häufiger Grund hierfür ist, dass Geld gespart werden muss und es am Stadtrand einfach preiswerter ist als in der Stadtmitte. Solche Maßnahmen fallen nach Paragraph 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unter so genannte Betriebsänderungen (§ 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG), und von solchen ist der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 BetrVG).

Punkt Nr. 7: Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen

  • Was ist mit „Verlegung“ des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen gemeint: Eine Betriebsverlegung oder ‑verlagerung bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie an einem anderen Ort als bisher ihre Arbeit verrichten müssen.

Aber: Wenn ein Betrieb nur die Straßenseite wechselt, handelt es sich um keine Betriebsänderung. Allerdings genügen schon Umzüge innerhalb einer Stadt bzw. innerhalb einer Gemeinde. Wenn Arbeitnehmer andere Anfahrtswege nehmen müssen, um zum Betrieb zu gelangen, kann das auf eine mitbestimmungspflichtige Betriebsverlegung oder Betriebsverlagerung hinweisen.

Wichtig:
Es muss nicht unbedingt der gesamte Betrieb betroffen sein. Es genügt, dass wesentliche Betriebsteile einen neuen Briefkopf brauchen.

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