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Wirtschaftsprüferbericht

Begriff

Ab einer bestimmten Größe müssen Kapitalgesellschaften und auch Personengesellschaften den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Erläuterungen

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gibt der Wirtschaftsprüfer in seiner Funktion als Abschlussprüfer ein Urteil darüber ab, ob…

  • mit dem veröffentlichten Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des  Unternehmens unter Beachtung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften vermittelt wird.
  • im Lagebericht die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Fällt das Urteil des Abschlussprüfers positiv aus, das heißt Jahresabschluss und Lagebericht erfüllen die  genannten Anforderungen, dokumentiert er dies mit dem Bestätigungsvermerk, dem sogenannten Testat. Sollten Abschluss und Lagebericht die Anforderungen nur teilweise oder gar nicht erfüllen, erteilt der Abschlussprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk beziehungsweise einen Versagungsvermerk.
    Lediglich im Rahmen dieses Vermerks erfährt die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Abschlussprüfung. Zweifelhafte Sachverhalte oder Probleme darf der Abschlussprüfer nicht öffentlich machen. Über die Durchführung und das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Abschlussprüfer einen Bericht an.

Typischerweise hat der Bericht folgenden Aufbau:

  • Prüfungsauftrag
  • Grundsätzliche Feststellungen
    • Lage des Unternehmens (Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter, entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen, Bestandsgefährdungen).
    • Unregelmäßigkeiten
  • Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
  • Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
    • Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen
    • Jahresabschluss (Ordnungsmäßigkeit, Gesamtaussage, Darstellung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage)
    • Lagebericht
  • Feststellungen zu Auswirkungen veränderter Bewertungsgrundlagen (einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten) sowie sachverhaltsgestaltender Maßnahmen
  • Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem
  • Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags
  • Bestätigungsvermerk

 

 

Rechtsquellen

§ 316 HGB, § 321 HGB, PublG § 6

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Nach Ansicht einschlägiger Kommentare zum Betriebsverfassungsrecht ist dieser sog. Wirtschaftsprüferbericht eine Unterlage, die dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist.

Wolfgang Hobmaier

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