Fall 1: Es gibt nur einen Betrieb
Es gibt nur einen Betrieb, der damit auch das Unternehmen darstellt.
Unternehmen: Wirtschafts-GmbH
- 150 Mitarbeiter
- Betriebsrat ist gewählt
-> Der Betriebsrat bestimmt nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Wirtschaftsausschuss für die Wirtschafts-GmbH.
Fall 2: Es gibt mehrere Betriebe
- Die beiden gewählten Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG gebildet.
- Im Unternehmen sind mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden.
-> Der Gesamtbetriebsrat bestimmt nach § 107 Abs. 2 S. 2 BetrVG den Wirtschaftsausschuss für das Unternehmen Wirtschafts-GmbH.
-> Dem Wirtschaftsausschuss können Mitarbeiter aus allen drei Betrieben angehören, auch wenn in Betrieb 3 kein Betriebsrat gewählt ist. Zuständig ist der WA für das gesamte Unternehmen, also auch für den betriebsratslosen Betrieb 3.
- Ein Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG kann nicht gebildet werden, weil nur in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht.
- Im Unternehmen sind mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden.
-> Der Betriebsrat in Betrieb 1 bestimmt nach § 107 Abs. 2 S. 1 BetrVG den Wirtschaftsausschuss für das Unternehmen Wirtschafts-GmbH.
-> Dem Wirtschaftsausschuss können Mitarbeiter aus allen drei Betrieben angehören, auch wenn in den Betrieben 2 und 3 kein Betriebsrat gewählt ist.
-> Zuständig ist der WA für das gesamte Unternehmen, also auch für die betriebsratslosen Betriebe 2 und 3.
- Im Unternehmen sind zwar mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden, die beiden Betriebsräte haben aber keinen Gesamtbetriebsrat gebildet.
-> Besteht in einem Unternehmen kein Gesamtbetriebsrat, obwohl dies nach § 47 Abs. 1 BetrVG vorgeschrieben ist, kann kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
Fall 3: Unternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb haben
In einem Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Hat keines der Unternehmen für sich gesehen 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, erreicht oder übersteigt der gemeinsame Betrieb aber die Zahl, so muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für den Gemeinschaftsbetrieb ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, wenn der Gemeinschaftsbetrieb auch über einen Betriebsrat verfügt.
Besitzen die Trägerunternehmen außer dem Gemeinschaftsbetrieb noch weitere Betriebe und es wurden deshalb Gesamtbetriebsräte errichtet, so müssen die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ebenfalls einen Wirtschaftsausschuss berufen (solange die Beschäftigtenzahl in den Unternehmen mehr als 100 beträgt).
Fall 4: Konzernbetriebsrat
Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses nicht vorgesehen. Auch das Bundesarbeitsgericht verneint die Bildung eines solchen Gremiums. In Konzernen werden wichtige Entscheidungen, die die Arbeitnehmer betreffen, allerdings meist auch auf Konzernebene getroffen. Empfehlenswert ist daher, dass der Konzernbetriebsrat mit der Konzernspitze eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses abschließt.
Fall 5: Tendenzbetrieb
Für Tendenzbetriebe schließt § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses leider aus. Damit sind Unternehmen gemeint, die sich politisch, koalitionspolitisch, konfessionell, karitativ, erzieherisch, wissenschaftlich oder künstlerisch bestätigen. Auch Religionsgemeinschaften und die dazugehörigen karitativen oder erzieherischen Einrichtungen gehören dazu, ebenso wie Unternehmen, die der Berichterstattung oder Meinungsäußerungen dienen.
Tipp!
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob oder auf welcher Ebene in Ihrem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist, dann holen Sie sachkundigen Rat ein. Nur wenn der Wirtschaftsausschuss richtig gebildet wurde, stehen ihm die Informationen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten zu.