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Lexikon
Zwangsgeld

Zwangsgeld

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  04:00 min

Kurz erklärt

Zwangsgeld ist eine behördlich oder gerichtlich angeordnete Geldstrafe, die verhängt wird, um eine Person oder eine Organisation zur Erfüllung einer bestimmten Handlung zu zwingen oder von einer unerlaubten Handlung abzuhalten. Wenn die betroffene Person oder Organisation der Anordnung nicht nachkommt, wird das Zwangsgeld fällig und kann in der Regel durch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.

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Begriff

Mittel zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung eines gerichtlichen Be-schlusses zur Vornahme einer Handlung.

Erläuterung

Aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt. Der nach dem Beschluss Verpflichtete gilt als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, gilt als Gläubiger (§ 85 Abs. 1 ArbGG). Eine Form der Zwangsvollstreckung ist die Verurteilung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung, die nur er selbst erfüllen kann, durch Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 888 ZPO). Eine andere Zwangsmaßnahme ist die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, wenn er der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (§ 890 ZPO). Die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds dient dazu, den Schuldner durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Es setzt ein Verschulden nicht voraus. Zwangsgeld muss im Unterschied zum Ordnungsgeld vorher nicht angedroht werden.

Die Verurteilung zu einem Zwangsgeld setzt die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ("Vollstreckungstitel" oder kurz "Titel" genannt)voraus. Daher ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen Fällen unzulässig. Das Zwangsgeld ist auf höchstens 250 Euro pro Zuwiderhandlungstag festgelegt. Die Verhängung einer Zwangshaft ist unzulässig (§ 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Ordnungsgeld | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zweck der Zwangsmaßnahmen

Erfüllungsansprüche des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Bereitstellung von Literatur für die Betriebsratsarbeit), der Vorlage erforderlicher Unterlagen oder der Pflicht, eine gesetzwidrige Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen können auf Antrag des Betriebsrats durch Zwangs- oder Ordnungsgeld gerichtlich durchgesetzt werden. Beide Maßnahmen dienen der Aufrechterhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung.

Gesetzesverstöße

Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Arbeitgeber (§ 23 Abs. 3 BetrVG)

Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung vorzunehmen (z. B. den jährlichen Bericht in der Betriebsversammlung abzugeben § 43 Abs. 2 BetrVG). Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu entscheiden, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten ist. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Beschluss zur Durchführung einer Handlung rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist auf zukünftiges Verhalten ausgerichtet. Ziel der gerichtlichen Entscheidung ist es, den rechtmäßigen Zustand durch ein entsprechendes Verhalten des Arbeitgebers wiederherzustellen. Ein Zwangsgeld kann nicht mehr verhängt oder vollstreckt werden, wenn der Arbeitgeber inzwischen die Handlung vorgenommen hat

Abberufung eines Ausbilders (§ 98 Abs. 2 u. 5 BetrVG)

Der Betriebsrat kann die Abberufung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§§ 28 bis 31 BBiG) nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Abberufung durchzuführen. .Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu entscheiden, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten ist.

Durchführung einer personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats (§ 101 BetrVG)

Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme (z. B. Einstellung) beantragen, wenn

  • sie der Arbeitgeber ohne Zustimmung durchgeführt hat,
  • eine vorläufige personelle Maßnahme aufrecht erhält, ohne den Betriebsrat überhaupt zu unterrichten oder innerhalb von drei Tagen nach ablehnender Äußerung des Betriebsrats das Arbeitsgericht anzurufen oder
  • den Arbeitnehmer länger als zwei Wochen nach negativer rechtskräftiger Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Ersetzung der Zustimmung weiter beschäftigt.

Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die perso-nelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Zwangsgeld zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung anzuhalten.

Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer (§ 104 BetrVG)

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch durch Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität (§ 75 Abs. 1 BetrVG), insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung dieses Arbeitnehmers verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu entscheiden, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten ist.

Rechtsquellen

§ 888 ZPO, §§ 23 Abs. 3, 98 Abs. 5, 101, 104 BetrVG § 85 ArbGG

Seminare zum Thema:
Zwangsgeld
Basiswissen — Öffentlichkeitsarbeit
Sozialplan und Interessenausgleich
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