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Zwingendes Recht

Zwingendes Recht

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Zwingendes Recht sind Gesetzliche Regelungen, die von Vertragsparteien nicht durch Vereinbarungen geändert oder aufgehoben werden können. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Von ihnen darf nicht abgewichenen werden, auch wenn dem Betriebsrat im Einzelfall eine abgewandelte Anwendung zweckmäßiger erscheint.

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Begriff

Gesetzliche Regelungen, die von Vertragsparteien nicht durch Vereinbarungen geändert oder aufgehoben werden können.

Erläuterung

Zwingendes Recht wird auch als unabdingbares Recht bezeichnet. Die gegenteilige Rechtsnorm ist das abdingbare Recht, auch dispositives Recht genannt, von dem durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden kann. Regelungen, die von einer zwingenden Gesetzesvorschrift abweichen, sind unwirksam (§ 134 BGB). Unabdingbare Normen dienen dem Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Sie verhindern, dass auf Grund abdingbarer gesetzlicher Regelungen dem schwächeren Vertragspartner (z. B. dem Arbeitnehmer) einseitige Vereinbarungen aufgezwungen werden können. Da das Arbeitsrecht den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, sind dessen Bestimmungen überwiegend zwingender Natur. Der zwingende Charakter einer Rechtsnorm ist im Gesetzestext entweder an der ausdrücklichen Anordnung (z. B. durch die Formulierungen „hat zu“, „ist zu“, „müssen“, „darf nicht“) oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils, also des Arbeitnehmers, zu erkennen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Von ihnen darf nicht abgewichenen werden, auch wenn dem Betriebsrat im Einzelfall eine abgewandelte Anwendung zweckmäßiger erscheint. So kann z. B. der Betriebsrat entgegen der Vorschrift, dass ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG), nicht beschließen, dass bestimmte Beschlüsse einstimmig oder mit absoluter Mehrheit gefasst werden dürfen. Die auf einer solchen Grundlage gefassten Beschlüsse sind unwirksam (§ 134 BGB). Abdingbare Gesetzesreglungen im Betriebsverfassungsgesetz sind meist Kann-Vorschriften (z. B. § 39 Abs. 1 S. 1: „Der Betriebsrat kann…Sprechstunden einrichten“).

Rechtsquelle

§ 134 BGB

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Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil III
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