News Betriebsvereinbarung Verbindliche Zusagen ohne Betriebsrats-Beschluss?

Verbindliche Zusagen ohne Betriebsrats-Beschluss?

Vorsicht als Betriebsratsvorsitzender mit vorschnellen Erklärungen

Vielleicht kennen Sie das: Der Arbeitgeber trifft den Betriebsratsvorsitzenden auf dem Flur und möchte wichtige Dinge schnell zwischen „Tür und Angel“ klären, da die Zeit drängt. Darf er das – und wie gefährlich ist es, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende zu verbindlichen Zusagen hinreißen lässt, obwohl die Dinge im Gremium vielleicht gar nicht abgesprochen sind?

Stand:  15.7.2026
Lesezeit:  02:30 min
Rechtsscheinhaftung - Erklärung gegenüber Betriebsratsvorsitzender | © AdobeStock |shurkin_son

Absprachen zwischen Betriebsratsvorsitzendem und Arbeitgeber „zwischen Tür und Angel“ – geht das überhaupt? Schauen wir zunächst auf die rechtliche Ausgangslage und die Stellung des Betriebsratsvorsitzenden.

Der BRV vertritt den Betriebsrat 

Nach § 26 Abs. 2 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. „Vertreten“ heißt dabei aber nicht, dass der Vorsitzende anstelle des Gremiums handeln darf. Vielmehr ist der Vorsitzende immer an den Willen des BR-Gremiums gebunden. Der Betriebsratsvorsitzende überschreitet daher seine Kompetenzen, wenn er eigenmächtig Zusagen macht, die so noch gar nicht beschlossen wurden.

Wichtig: Wenn der Betriebsratsvorsitzende wiederholt Zusagen ohne Rückhalt des Gremiums machen würde, könnte darin sogar eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG liegen.

Sind Zusagen trotzdem bindend? 

Doch wie schaut es mit der Außenwirkung aus? Sind Zusagen des Betriebsrats ohne wirksamen Beschluss des Betriebsrats trotzdem rechtlich bindend?

Dazu ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts

Was passiert, wenn der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung zur Altersvorsorge unterzeichnet, sich Jahre später aber herausstellt, dass es keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats dazu gegeben hat? 

So sah es das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24) : Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan, das seinen Willen ausschließlich durch Beschluss bildet. Der Vorsitzende ist lediglich dazu befugt, diesen bereits gebildeten Willen nach außen zu erklären. Er hat jedoch keine eigene Entscheidungsmacht. Unterschreibt er eine Vereinbarung ohne einen entsprechenden Beschluss des Gremiums, ist diese schwebend unwirksam.

Der Arbeitgeber muss die Existenz eines ordnungsgemäßen Beschlusses prüfen.

Und was ist mit der Anscheinsvollmacht?

Was passiert, wenn der Betriebsrat davon wusste, dass der BRV eine Betriebsvereinbarung ohne wirksamen Beschluss angeschlossen hatte?  Kann dem Betriebsrat  das eigenmächtige Auftreten des Vorsitzenden zugerechnet werden?  So entschied es das LAG Düsseldorf im Jahr 2021. Das nachfolgende BAG (1 AZR 233/21)  stellte aber auch hier klar:  Eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn dem kein entsprechender Beschluss des Betriebsratsgremiums zugrunde lag. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen - zumindest dann nicht, wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht. Denn Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und zwingend.

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