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Die Zwischengewinneliminierung bezieht sich auf den Prozess, bei dem die Gewinne oder Verluste einer Tochtergesellschaft in den konsolidierten Abschlüssen einer Muttergesellschaft eliminiert werden. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass die finanziellen Ergebnisse des Konzerns nicht durch interne Geschäfte und Transaktionen verzerrt werden. Die Zwischengewinneliminierung zielt darauf ab, ein konsistentes und transparentes Bild der finanziellen Leistung des Gesamtkonzerns zu vermitteln.
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Zwischengewinneliminierung ist ein Begriff aus der Konzernrechnungslegung. Er kann Waren betreffen, die innerhalb des Konzerns von einem Unternehmen in ein anderes geliefert wurden, und zum Stichtag des Konzernabschlusses den Konzern (noch) nicht verlassen haben.
Die in einem Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften können untereinander in verschiedenen Geschäftsbeziehungen stehen. Handelt es sich dabei um eine konzerninterne Lieferung von Waren und sind diese zum Stichtag des Konzernabschlusses (noch) innerhalb des Konzerns vorhanden, können Zwischengewinne entstehen, wenn für die gelieferten Waren ein Gewinnaufschlag berechnet wurde. Der Ausweis eines solchen Zwischengewinnes im Konzernabschluss verstößt gegen das Realisationsprinzip. Dieses besagt, dass Gewinne (oder Verluste) erst dann im Konzernabschluss auszuweisen sind, wenn sie durch einen Außenumsatz – also mit einem Unternehmen das nicht in den Konzernabschluss einbezogen ist – realisiert wurden. Folglich müssen Gewinne, die durch Lieferung von Waren zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen entstehen, eliminiert werden (Zwischengewinneliminierung). Die Ermittlung eines Zwischengewinnes kann sehr aufwendig sein, weil die Herstellkosten bzw. Anschaffungskosten berechnet werden müssen. Ist die Ware von dem Unternehmen, dass im Konzernabschluss einbezogen ist, selbst hergestellt, muss es dazu eine Kalkulation durchführen.
Sollten Zwischengewinne für die Konzernbilanz von untergeordneter Bedeutung sein, kann auf die Zwischengewinneliminierung verzichtet werden (§ 304 Abs. 2 HGB). Dies ist auch nach IFRS möglich.
Die Verträge für die Geschäftsbeziehungen der einzelnen Unternehmen innerhalb eines Konzerns informieren über die Art der Geschäftsbeziehung sowie über die jeweiligen Konditionen. Die Strategie des Konzerns wird dadurch besser erkennbar, aber auch die Auswirkungen auf das einzelne Unternehmen.
Die Behandlung von Zwischenergebnissen (Zwischengewinnen) wird in § 304 HGB dargestellt. Für Konzernabschlüsse nach IFRS ist IFRS 10 heranzuziehen.
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