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Vierbeiner werden vielseitig als Assistenzhund eingesetzt, z. B. als Blindenführhund, aber auch als Diabetiker- oder Epilepsiewarnhund. Wenn sie eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und die Prüfung bestanden haben, können sie rechtlich „als Hilfsmittel“ eingestuft werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Handhabung mit Assistenzhunden findet sich in §§ 12 e ff. Behindertengleichstellungsgesetz. Die Assistenzhundeverordnung regelt die Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund sowie dessen Ausbildung und Prüfung.
Öffentliche Stellen und Betreiber von Einrichtungen für den allgemeinen Publikumsverkehr dürfen Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes den Zutritt in der Regel nicht verweigern (§12 e Behindertengleichstellungsgesetz). Wenn der Hund als Assistenzhund anerkannt ist, müssen Arbeitgeber der Begleitung von Hunden am Arbeitsplatz zustimmen. Sie können nur widersprechen, wenn die Begleitung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Die Anschaffungskosten für einen ausgebildeten Hund liegen aktuell bei durchschnittlich rund 25.000 Euro. Bei Blindenführhunden übernehmen die Kosten in der Regel die Krankenkassen und tragen auch Lebenshaltungskosten bis ca. 177 Euro monatlich. Bei anderen Assistenzhunden wird einzelfallbezogen entschieden. In jedem Fall müssen dabei die Einschränkungen durch eine Krankheit oder Behinderung erheblich sein.
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