Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Berufskrankheiten Verordnung

Berufskrankheiten Verordnung

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Die Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BKV, enthält eine Liste sämtlicher anerkannter Berufskrankheiten. Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr nicht zu beseitigen, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Dabei ist den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Möglicherweise besteht auch ein Zahlungsanspruch des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger wegen Verdienstminderung, wenn die gefährdende Tätigkeit aufgrund der fortbestehenden Gefahrenlage nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 3 BKV). 
 
Die BKV enthält eine Liste sämtlicher anerkannter Berufskrankheiten und wird regelmäßig an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und überarbeitet.

Seminare zum Thema:
Berufskrankheiten Verordnung
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Betriebliche Suchtprävention Teil I
Betriebliche Suchtprävention Teil III
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Rente im Betrieb: Ein Thema für Interessenvertreter!

Das Thema Rente ist für viele Beschäftigte von zentraler Bedeutung – besonders für schwerbehinderte, gleichgestellte und gesundheitlich eingeschränkte Menschen. Wie und wann sollen Schwerbehindertenvertreter das Thema Rente im Betrieb aufgreifen? Wie können sie strategische Partner gewinne ...
Mehr erfahren

Tabuthema Wechseljahre am Arbeitsplatz

Hitzewallungen, Schlafmangel und Angstzustände – allzu oft werden diese typischen Begleiter der Wechseljahre nur hinter vorgehaltener Hand thematisiert. Die Menopause betrifft jede Frau und kann zwischen dem 45. und 55. Lebensjahr auftreten, begleitet von vielfältigen physischen und emotio ...
Mehr erfahren
Darf ein Schwerbehindertenvertreter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von erkrankten schwerbehinderten Arbeitnehmern per E-Mail weiterleiten? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht München zu entscheiden.