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Die Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BKV, enthält eine Liste sämtlicher anerkannter Berufskrankheiten. Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr nicht zu beseitigen, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Dabei ist den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Möglicherweise besteht auch ein Zahlungsanspruch des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger wegen Verdienstminderung, wenn die gefährdende Tätigkeit aufgrund der fortbestehenden Gefahrenlage nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 3 BKV).
Die BKV enthält eine Liste sämtlicher anerkannter Berufskrankheiten und wird regelmäßig an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und überarbeitet.
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