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Erwerbsminderungsrente

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Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese kann als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen.  

 
Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Hierbei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Es wird geprüft, inwieweit die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann, damit der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. 

Versicherte mit einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung haben einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn  

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, d. h. der Betroffene mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung versichert war und 
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sind.  

Linktipp: www.deutsche-rentenversicherung.de

Einschlägige Norm: § 43 SGB VI
Seminare zum Thema:
Erwerbsminderungsrente
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Renten- und Sozialversicherungsrecht für Betriebsräte
Altersteilzeit
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