Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese kann als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen.  

 
Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Hierbei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Es wird geprüft, inwieweit die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann, damit der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. 

Versicherte mit einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung haben einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn  

  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, d. h. der Betroffene mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung versichert war und 
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sind.  

Linktipp: www.deutsche-rentenversicherung.de

Einschlägige Norm: § 43 SGB VI
Seminare zum Thema:
Erwerbsminderungsrente
Redetraining für die Gesamt- und Konzern-SBV
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die Schwerbehindertenvertretung
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Das Gesetz mit dem sperrigen Namen Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 zündet die letzte Stufe: Seit dem 01.01.2022 besteht für die Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, bestehende Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung mit 15 Prozent zu bezuschussen. Details erläutert ifb ...
Mehr erfahren

Wie geht’s weiter in Sachen Inklusion und Mitbestimmung?

Welche Pläne hat die neue Regierung zum Thema „Inklusion“? Im Koalitionsvertrag findet man nur wenige verbindliche Aussagen und viele Absichtserklärungen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese in Gesetze und konkrete Vorhaben umgesetzt werden.  Wir haben die wichtigsten Aussagen für Sie zu ...
Mehr erfahren
Darf ein Schwerbehindertenvertreter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von erkrankten schwerbehinderten Arbeitnehmern per E-Mail weiterleiten? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht München zu entscheiden.