Das allgemeine Bekenntnis zu einer inklusiven Gesellschaft, in der Menschen mit Behinderung ihr Recht auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe verwirklichen können, wird erneut bekräftigt. Hier rückt einmal mehr das Ziel der Barrierefreiheit im privaten und öffentlichen Bereich in den Fokus: Bis „2035 sollen alle öffentlich zugänglichen Bauten des Bundes barrierefrei gestaltet werden. Ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Gebärdensprache soll aufgebaut werden.“
Der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt, der für viele Menschen mit Behinderung nach wie vor mit vielen Hürden verbunden ist, soll verbessert werden:
- Hierfür „werden wir die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) mit Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und der Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur für Arbeit besser vernetzen und die Schwerbehindertenvertretungen stärken.“ Offen bleibt dabei, wie eine Stärkung der SBV aussehen könnte und ob hierbei auch an „harte“ Mitbestimmungsrechte wie für den Betriebsrat gedacht wird.
- „Die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Reha, Werkstätten, Inklusionsbetrieben und dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll verbessert werden“. Explizit wird auf die unbefriedigende Situation im Werkstattbereich eingegangen: „Das Werkstattentgelt soll verbessert werden“.
Wir wollen die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen berücksichtigen.
KI und Digitalisierung im Fokus
„Wir wollen die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen berücksichtigen“. Und: „Wir unterstützen den Erwerb digitaler Kompetenzen und eine barrierefreie digitale Infrastruktur am Arbeitsmarkt sowie in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen.“
Diese Aussagen gehen in die richtige Richtung: Gerade für Menschen mit Behinderung bietet die rasante Entwicklung im KI-Bereich enorme Chancen in Richtung Teilhabe. Es bleibt abzuwarten, inwieweit hier zukunftsweisende Ideen und Möglichkeiten tatsächlich zum Wohl von Menschen mit Behinderung umgesetzt werden.
Der Schwerbehindertenausweis soll standardisiert digital werden, eine „einfache, barrierefreie und digitale Beantragung möglichst vieler Leistungen soll ermöglicht werden.“
Wir stehen für hohe Standards im Arbeitsschutz und wollen die Prävention vor psychischen Erkrankungen stärken.
Problem erkannt: Die psychische Gesundheit in den Mittelpunkt rücken
„Das System der Rehabilitation und Teilhabe werden wir im Sinne des Prinzips Leistung aus einer Hand weiterentwickeln und dabei die spezifischen Bedarfe von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in den Blick nehmen. Wir stehen für hohe Standards im Arbeitsschutz und wollen die Prävention vor psychischen Erkrankungen stärken.“
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender psychischer Erkrankungen „soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement bekannter gemacht werden, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen.“
Mit Reha-Leistungen sollen „diejenigen zielgenauer erreicht werden, die bereits in einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind.“
Wertschätzung für die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB)
„Auf der Basis der Evaluation werden wir die EUTB`s weiterentwickeln und ihre Finanzierung sicherstellen“. Eine gute Nachricht, denn deren Ansprechpartner haben sich in der Vergangenheit als wirksame und praxisnahe Unterstützung in Berufs- und Alltagsfragen für Menschen mit Behinderung erwiesen!
Wir werden die Mitbestimmung weiterentwickeln.
Kommt die Online- SBV- Wahl?
„Wir werden die Mitbestimmung weiterentwickeln. Wir ermöglichen Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten. Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden.“
Die nächsten ordentlichen Wahlen stehen für Betriebsräte im Frühjahr 2026, für Vertrauenspersonen im Herbst 2026 an; die Schwerbehindertenvertretungen haben eine eigene Wahlordnung. Für den Fall, dass auch diese Interessenvertretung online gewählt werden soll, müsste die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) explizit geändert werden.
In Sachen Online- SBV-Versammlung wäre der Fall anders gelagert: Gem. § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, der auf die für Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften explizit verweist, würde eine entsprechende gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz ausreichen und auch Vertrauenspersonen könnten ihre Versammlung online durchführen.
Es bleibt spannend - wir werden Sie auf dem Laufenden halten! (gs)