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In einem Schwerbehindertenausweis können verschiedene Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen eingetragen werden. Diese gelten als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen und es sind besondere Rechte damit verbunden.
Die wichtigsten Merkzeichen sind:
G erhebliche Gehbehinderung
aG außergewöhnliche Gehbehinderung
B Begleitperson
H Hilflosigkeit
R Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
Bl Blindheit
Gl Gehörlosigkeit
TBl Taubblindheit
Einige Nachteilsausgleiche sind vom Bestehen des Schwerbehindertenausweises abhängig, einige von einer bestimmten Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und einige von der Zuerkennung von anderen Merkzeichen.
Die Merkzeichen spielen für Ihre Arbeit als SBV nur eine untergeordnete Rolle, da die Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer behinderungsgerecht zu beschäftigen, an § 164 Abs. 4 SGB IX und nicht an die einzelnen Merkzeichen anknüpft.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche außerhalb der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln:
Für die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist eine Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum entscheidend
Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen dürfen nur Berechtigte mit einem besonderen Parkausweis („blauer Parkausweis“) parken. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zu einer derartigen Nutzung, vielmehr sind hierfür die Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) notwendige Voraussetzung (daneben können contergangeschädigte Personen und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen diesen Parkausweis beantragen).
Zum Merkmal „außergewöhnlich gehbehindert“ hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen klargestellt, dass eine Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum entscheidend ist für die Nutzung von Behindertenparkplätzen: Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren Voraussetzungen nach § 229 SGB IX erfüllt sind). Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder in vertrauter Umgebung und Alltagssituationen, ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Im ersten Fall konnte sich der Betroffene im geschützten Raum auf ebenem Boden sicher bewegen; seine Gang- und Standstabilität war aber aufgrund einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung stark eingeschränkt und er war daher im öffentlichen Verkehrsraum einer erheblichen Selbstverletzungsgefahr beim Gehen ausgesetzt. Im zweiten Fall litt der Betroffene an einer globalen Entwicklungsstörung und konnte nur in einer für ihn vertrauten Umgebung frei und sicher gehen. Die Richter betonten den inklusiven Charakter des Schwerbehindertenrechts, der auf eine vollständige und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit all ihren beruflichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen ausgerichtet ist. Deshalb stehe die sichere Gehfähigkeit in einer vertrauten Umgebung der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 10.März 2023
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