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Neuwahl des Betriebsrats wegen Änderung der Mitarbeiterzahl

Betriebsräte müssen Zahl der Arbeitnehmer zur Hälfte der Amtszeit überprüfen

Die meisten Gremien haben in diesen Tagen die Hälfte ihrer Amtszeit hinter sich. Woran viele nicht denken: Nach der Stichtagsregelung im Betriebsverfassungsgesetz müssen Betriebsräte genau zwei Jahre nach der Wahl eine Überprüfung der Mitarbeiterzahlen vornehmen. Welche Auswirkungen hat es auf den Betriebsrat, wenn sich Mitarbeiterzahlen drastisch verändern? Unser Experte Helmut Siebert gibt Auskunft zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Helmut Siebert

Direktor am Arbeitsgericht Kassel a. D.

Stand:  15.4.2020
Lesezeit:  02:30 min
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Neuwahlen bei Mitarbeiterzuwachs | © Animaflora PicsStock - Adobe Stock

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Veränderung der Mitarbeiterzahl

Die Zahl der Betriebsräte richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer: je mehr Arbeitnehmer im Betrieb, desto größer das Gremium (§ 9 BetrVG).

Die Arbeitnehmerzahl kann sich im Laufe der Zeit nun aber verändern, sie kann sich verringern oder auch vergrößern. Die Arbeitnehmer, die den Betriebsrat durch ihre Wahlentscheidung zum Handeln berechtigen, sind entweder nicht mehr da oder als Folge von Neueinstellungen in der Minderheit.

Wann ist eine Neuwahl des Betriebsrats nötig?

Dieses Problem der verlorengegangenen Handlungsberechtigung hat der Gesetzgeber erkannt. Deshalb hat er in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Voraussetzungen genannt, bei deren Vorliegen eine Neuwahl des Gremiums nötig wird. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist „außerhalb dieser Zeit“, also außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes von vier Jahren, eine Betriebsratswahl nötig, wenn „mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist (…).“

Das heißt: Ein Gremium muss zwei Jahre nach der Wahl überprüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahl um die Hälfte, mindestens aber um 50, reduziert oder erhöht hat.

Beispiel aus der Praxis

Fitting (30. Aufl. 2020) nennt in § 13 Rn. 24 ein Beispiel für eine bestehende Pflicht zur Neuwahl des Betriebsrats:

„Hat die Wahl des BR am 12.3.2018 stattgefunden, so läuft die 24-Monatsfrist mit Ablauf des 12.3.2020 ab. Maßgebender Stichtag ist somit der 13.3.2020.“

Ein Beispiel: Ein Betrieb hat am 12.3.2018 seinen Betriebsrat gewählt. An diesem Tag waren insgesamt 180 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Zwei Jahre später, nämlich am13.3.2020 gibt es nur noch 90 Mitarbeiter. Der Betriebsrat muss in diesem Fall unverzüglich die Neuwahl durch Bestellung eines Wahlvorstandes einleiten (Fitting, § 16 Rn.13). Unterlässt der amtierende Betriebsrat dies, kann es ihm als grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden (Fitting, § 13 Rn. 32).

 

Helmut Siebert ist Richter und Direktor am Arbeitsgerichts Kassel a. D. und Referent beim ifb.

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