Neben der Einrichtung von Sprechstunden sind Betriebs- und Abteilungsversammlungen eine weitere Möglichkeit des Betriebsrats, sich über die Anliegen der Arbeitnehmer zu informieren. Umgekehrt dienen diese Versammlungen auch der Unterrichtung der Arbeitnehmer über wichtige, sie berührende Fragen. Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr alle Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung einzuladen.
Teilversammlung
Ist wegen der Eigenart des Betriebs (z.B. Schichtbetrieb) eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs (Vollversammlung) nicht möglich, so können Teilversammlungen durchgeführt werden.
Abteilungsversammlungen
Gibt es räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile, so kann der Betriebsrat auch Abteilungsversammlungen einberufen, um die besonderen Belange dieser Arbeitnehmer zu besprechen.
Pro Kalenderhalbjahr kann er eine weitere Betriebs- oder Abteilungsversammlung einberufen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Die Betriebsversammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§§ 43, 44 Abs. 1 BetrVG).
Tätigkeitsbericht des Betriebsrats in der Betriebsversammlung
Sonstige Versammlungen sind möglich, wenn der Arbeitgeber oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordern ( § 43 Abs. 3 BetrVG). In letzterem Fall findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit statt.
Betriebsversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 42 BetrVG).
Der Betriebsrat hat in den Betriebsversammlungen einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber muss mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebes, den Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb sowie der Integration der beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Beratende Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaft
Sonstige Themen, die den Betrieb oder seine Mitarbeiter unmittelbar betreffen (z.B. tarifpolitische, wirtschaftliche oder sozialpolitische Themen), können behandelt werden. Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können an allen Betriebsversammlungen beratend teilnehmen (§ 46 BetrVG). Damit bei der innerbetrieblichen Versammlung keine gewerkschaftspolitischen Interessen in den Fokus gerückt werden, sollten im Vorfeld die rechtlichen Grenzen der Teilnahme des Beauftragten der Gewerkschaft geklärt werden.
Arbeitgeber einladen, oder nicht?
Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs-/Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Eigene Versammlungen darf der Arbeitgeber auch ansetzen, solange er diese nicht als „Gegenveranstaltung“ zur Betriebsversammlung missbraucht.
In den Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Anträge an den Betriebsrat gestellt und Stellungnahmen zu dessen Beschlüssen gegeben werden (§ 45 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss die beschlossenen Anträge prüfen, aber er ist nicht verpflichtet, sie umzusetzen. Da ein einmal gewählter Betriebsrat sein Mandat frei und unabhängig ausüben kann, ist z.B. ein Antrag auf Absetzung des Betriebsrats unzulässig.
Betriebsversammlung: Neue Methoden
Vier Tipps für eine spannende Betriebsversammlung