Stephan, am 17. Dezember 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz „scharfgeschaltet“, liest man derzeit. Was bedeutet das in der Praxis?
Ja, die Schonfrist ist abgelaufen. Grundsätzlich gilt das Whistleblowergesetz, wie es oft genannt wird, bereits seit dem 02. Juli dieses Jahres. Aber es gab zwei Übergangsregelungen im Rahmen der Einführung:
- Die Bußgeldvorschriften (bis zu 50.000 Euro) gelten erst seit dem 01. Dezember 2023 (§ 42 Abs. 2 HinSchG)
- Kleinere Unternehmen mit einer Mitarbeitergröße mit in der Regel zwischen 50 und 259 Beschäftigten mussten die Meldestelle erst zum 17. Dezember einrichten.
Ab sofort können Bußgelder verhängt werden.
Beide Zeitpunkte sind nunmehr vorbei. Egal ob großer oder kleiner Betrieb, ab sofort können Bußgelder verhängt werden, sollte keine Meldestelle eingerichtet worden sein.
Beschäftigte wissen oft nicht Bescheid über das Hinweisgeberschutzgesetz, sagt eine aktuelle Umfrage. Woran könnte das liegen?
Eine Erklärung könnte sein, dass es Whistleblowerschutz bzw. den Schutz von Hinweisgebern bei uns bisher nicht gab. Daher ist das Thema allgemein wohl noch nicht so ankommen. In den USA gibt es prominentere Fälle und auch schon länger einen Schutz für Hinweisgeber. All das trägt natürlich zur Bekanntheit und zur Sensibilisierung bei. Wichtig ist das Thema jedoch allemal, unabhängig davon wie man dazu steht, denn: Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen. Interessant wird nun auch sein, ob sich die Meldungen erhöhen, weil kleine Unternehmen die Meldestelle eingerichtet haben und wieder recht viel über das Thema berichtet wurde.
Sie sind bei der Umsetzung im Unternehmen zu beteiligen.
Gibt es etwas, was Betriebsräte jetzt tun müssen oder können?
Betriebsräte sollten sich dafür einsetzen, dass spätestens jetzt eine Meldestelle eingerichtet wird. Sie sind bei der Umsetzung im Unternehmen zu beteiligen: Je nach Ausgestaltung sind hier gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte berührt, wenn es um das „Wie“ der Meldung geht. Dabei gilt es natürlich, den Schutz des Hinweisgebers sicherzustellen und andererseits das Rechtsstaatsprinzip nicht aus den Augen zu verlieren: Ein Betroffener, der im Rahmen eines Hinweises beschuldigt wird, sollte auch erstmal als unschuldig behandelt werden. Für dieses Spannungsverhältnis gilt es, verlässliche Regeln zu schaffen. Mein Tipp: Falls Sie es noch nicht getan haben, informieren Sie sich zügig zum Hinweisgeberschutzgesetz, damit es rechtssicher in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden kann. (cbo)